
Dr. Martin Quodbach, LL.M.
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LG Düsseldorf – Rechtsgrundlage einer Unterlassungsverpflichtung
In einem aktuellen Urteil vom 26.02.2008 befasst sich das LG Düsseldorf mit Fragen der Fortdauer einer Unterlassungsverpflichtungserklärung.
Nicht selten endet der Streit über die Verletzung gewerblicher Schutzrechte in einer Unterlassungsverpflichtungserklärung des Schuldners, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. In dem vom LG Düsseldorf entschiedenen Fall war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einer solchen Erklärung eine Patentanmeldung anhängig, aus der ein Gebrauchsmuster abgezweigt war. Geschützt war eine besondere Ausgestaltung einer Schutzgeländerzwinge. Zudem hatte die Klägerin hinsichtlich der angegriffenen Zwingen auch einen Verstoß gegen § 4 Nr. 9 UWG (ergänzender Leistungsschutz) eingewendet. Diesbezüglich war bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, das jedoch durch die Einigung zwischen den Parteien beendet wurde. Nach Ablauf des Gebrauchsmusters stellte die Beklagte die Wirksamkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Berufung auf ein Kündigungsrecht in Frage. Das angemeldete Patent war inzwischen bereits erteilt und erfasste ebenfalls die angegriffenen Zwingen.
Das LG Düsseldorf befasste sich mit der Frage, ob der Wegfall des Gebrauchsmusterschutzes einen Grund zur Kündigung der Unterlassungserklärung unter dem Aspekt der Störung der Geschäftsgrundlage darstellt. Regelmäßig wird dies angenommen, wenn sich nachträglich die Umstände ändern, die für den Schuldner Anlass waren, eine strafbewehrte Erklärung zu unterzeichnen. Das Gericht verneinte dies jedoch mit Blick auf die vorgerichtlich zwischen den Parteien diskutierte Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs der Zwingen (ohne diese selbst zu prüfen). Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass auf die beigelegte wettbewerbswidrige Auseinandersetzung noch in dem Unterlassungsvertrag explizit Bezug genommen worden ist, somit also der Anlass für die Einigung noch fortbesteht. Auf das inzwischen erteilte Patent stützte das Landgericht Düsseldorf die Entscheidung dabei aber nicht. (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2008, Az.: 4a O 22/07 - Schutzgeländerzwinge)
Fazit:
Die Entscheidung des Landgerichts gibt Anlass dazu, sich den Rechtgrund einer Unterlassungsverpflichtungserklärung zu vergegenwärtigen und derartige Erwägungen bereits bei Abfassung bzw. Unterzeichnung von Erklärungen zu berücksichtigen. Das erloschene Gebrauchsmuster durfte nicht einfach durch das nach Unterzeichnung der Erklärung erteilte Patent ersetzt werden. Insofern handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Aus Sicht des Schutzrechtsinhabers bedeutet dies, dass die Möglichkeit der Erteilung eines parallelen Patents ausdrücklich in eine auf ein Gebrauchsmuster gestützten Unterlassungserklärung einbezogen werden sollte. Ohne den wettbewerbsrechtlichen Aspekt hätte die Unterlassungserklärung in dem entschiedenen Fall ihre Wirkung trotz parallelen Patentschutzes verloren. Aus Sicht desjenigen, der eine Unterlassungsverpflichtung eingeht, empfiehlt es sich daher vor diesem Hintergrund, in eine Unterlassungsvereinbarung etwaige Vorbehalte ggf. ausdrücklich aufzunehmen, wenn die Erklärung mit Blick auf bestimmte Änderungen der tatsächlichen Umstände bei deren Eintritt zukünftig ihre Wirkung verlieren soll.
Erscheinungsdatum: 04.04.2008
