Christian Schmitt

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Lebensmittelrecht: "So wichtig wie das tägliche Glas Milch"

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" für einen Früchtequark irreführend und wettbewerbswidrig ist.

Das OLG Stuttgart hat in der Bewerbung des Früchtequarks "Monsterbacke" mit dem Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 11 Abs. 1 LFBG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG gesehen.

Aufgrund des Verständnisses des maßgebenden Verbrauchers von dem angegriffenen Werbeslogan für den Früchtequark sei bei gebotener Würdigung des Gesamterscheinungsbildes eine Irreführung in Form einer zur Täuschung geeigneten Aussage über die Beschaffenheit des Produkts gegeben, nämlich hinsichtlich des Zuckergehalts. Der angesprochene Verkehr nähme jedenfalls aufgrund der vergleichenden Bezugnahme auf das „tägliche Glas Milch“ und nicht nur Milch allgemein an, dass der Früchtequark bei (nahezu) täglichem Konsum ähnliche Vorteile für die Ernährung aufweise wie Milch, insbesondere bei Kindern. Er gehe indes nicht davon aus, dass der (nahezu) tägliche Konsum des Früchtequarks aufgrund einer von Milch deutlich abweichenden Zusammensetzung mit Nachteilen, insbesondere für Kinder, verbunden sein könne.

Nach Aufffassung des OLG Stuttgart entspricht der Früchtequark diesen Vorstellungen nicht. Er enthalte auf dieselbe Menge bezogen ein Mehrfaches an Zucker als (Voll-)Milch, nämlich 13 g gegenüber 4,7-4,8 g, also das ca. 2,7-2,8 fache. Dadurch enthalte das Produkt pro 100 g auch deutlich mehr Kalorien als (Voll-)Milch (105 kcal gegenüber 64-70 kcal).

Damit rechne der Verbraucher bei einem mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ beworbenen Früchtequark nicht. In dem um 2,7-2,8-fachen Zuckeranteil liege eine von Milch deutlich abweichende Zusammensetzung des Produkts, die mit Nachteilen, insbesondere für Kinder, verbunden sein könne.

Diese Fehlvorstellung bezüglich des Zuckergehalts begründe auch eine für den Verkehr relevante Irreführung. Der Zuckergehalt eines Lebensmittels sei für den angesprochenen Verkehr relevant, insbesondere bei einem auf Kinder zugeschnitten Produkt, zumal Kinder häufig ohnehin zu viel Zucker zu sich nähmen.

Hingegen hat das OLG Stuttgart in dem Slogan keinen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung erkannt. Nach Auffassung des OLG Stuttgart scheide ein Verstoß hiergegen bereits deswegen aus, weil der Slogan weder eine gesundheitsbezogene Angabe noch eine nährwertbezogene Angabe darstelle.

OLG Stuttgart, Urteil v. 03.02.2011, Az. 2 U 61/10

 

Erscheinungsdatum: 10.08.2011