Christian Schmitt

Tel. +49(0)221/9 51 90-86
Fax +49(0)221/9 51 90-96
c.schmitt@cbh.de

Lebensmittelrecht: Auf Fertigpackungen mit Backwaren muss Gewicht angegeben werden

Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Fertigpackungen mit Backwaren und einer Füllmenge von mehr als 100 g nur unter Angabe des Gewichts auf der Verpackung in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Klägerin, eine Einzelhandelsfirma, vertreibt Backwaren wie Aprikosen-, Apfel- oder Kirschtaschen, Butter- oder Plunderhörnchen und Schoko-Croissants mit einem Gewicht von mehr als 100 g. Auf den Fertigpackungen war lediglich die jeweilige Anzahl der Gebäckstücke, nicht jedoch das Gewicht angegeben. Wegen eines Verstoßes gegen die Fertigpackungsverordnung verhängte das Landesamt für Mess- und Eichwesen ein Bußgeld. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, die Füllmenge auf den Verpackungen anzugeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Nach der Fertigpackungsverordnung dürften Fertigpackungen mit Gebäckstücken und einem  Gewicht von mehr als 100 g nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht auf der Verpackung angegeben sei. Die Angabe der Stückzahl reiche hingegen nicht aus. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gewichtsangabe und Beschränkung der Kennzeichnungspflicht auf die Bezeichnung der Stückzahl sehe das nationale Verpackungsrecht nicht vor, obwohl sie nach dem europäischen Lebensmittelrecht möglicherweise zulässig wäre. Die Pflicht zur Gewichtsangabe, die sich nur auf Fertigpackungen und nicht auf unverpackte Backwaren beziehe, verstoße nicht gegen das Recht auf freie Berufsausübung. Sie diene dem legitimen Ziel der Verbraucherinformation, denn die Gewichtsangabe erleichte den Vergleich der Preise gleichartiger, in Fertigpackungen angebotener Erzeugnisse.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteil vom 25. August 2010, Aktenzeichen: 6 A 10624/10.OVG

Quelle: PM Nr. 43/2010 des OVG Rheinland-Pfakz vom 10.09.2010

Erscheinungsdatum: 09.10.2010