Christian Schmitt

Tel. +49(0)221/9 51 90-86
Fax +49(0)221/9 51 90-96
c.schmitt@cbh.de

Lebensmittelrecht - "Der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen"

Der BGH beschließt die Vorlage an den EuGH und möchte wissen, ob der Begriff der „Gesundheit“ in der Definition des Ausdrucks „gesundheitsbezogene Angabe“ in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Health-Claims-Verordnung auch das allgemeine Wohlbefinden umfasst.

In dem beim BGH anhängigen Verfahren klagte ein Wettbewerbsverein gegen den Slogan „Der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen“. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. „bekömmlich“ und „wohltuend“ beziehen sich nach seiner Ansicht nicht auf die Gesundheit, sondern nur auf das allgemeine Wohlbefinden, und seien von der Health-Claims-Verordnung nicht erfasst.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr den Europäischen Gerichtshof zu einer Stellungnahme über die Auslegung des Begriffs der „gesundheitsbezogenen Angaben“ aufgefordert. Er meint, dass hiervon Aussagen über das allgemeine Wohlbefinden nicht erfasst seien. „Wohlbefinden“ im Sinne der Verordnung sei etwas anderes als „Gesundheit“. Aus diesem Grund will der Senat die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ als zulässig ansehen.

Demgegenüber hält der Bundesgerichtshof die Verwendung des Begriffs „wohltuend“ für unzulässig. Hierdurch werde zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass der Kräuterlikör den Gesundheitszustand verbessern könne. Der Durchschnittsverbraucher kenne alkoholhaltige Kräuterdestillate mit arzneimittelrechtlicher Zulassung und auch wissenschaftlicher Erkenntnisse, wonach ein moderater Alkoholkonsum das Risiko koronarer Herzkranzerkrankungen reduzieren könne. Daher könne der angesprochene Verbraucher den Begriff „wohltuend“ als gesundheitsbezogene Angabe verstehen.

Eine letztverbindliche Klärung durch den EuGH ist wünschenswert. Die bisherige nationale Rechtsprechung kennt keine einheitlichen Vorgaben für die Verwendung dieser oder vergleichbarer anderer Attribute. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die für Kräuterspirituosen verwendete Werbung „Weltweit im Dienste des Wohlbefindens“, „verdauungsfördernd“, „appetitanregend“, „Wohlbefinden für den Magen“ für zulässig erachtet (GRUR-RR 2010, 291). Nach der Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs könnten die Grenzen zukünftig enger gezogen werden.

Über die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinaus geht das Oberverwaltungsgericht Koblenz, das die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ für einen Wein verboten hat (OVG Koblenz, LMRR 2009, 17).

Der Beschluss des BGH (Az.: I ZR 22/09) stammt vom 13.01.2011. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Europäische Gerichtshof noch in diesem Jahr über diese Fragen entscheiden wird.


Erscheinungsdatum: 04.03.2011