
Dr. Anja Bartenbach-Fock, LL.M.
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Klagesumme der bezifferten Schadensersatzforderung im Patentverletzungsstreit für Wert des Patentnichtigkeitsverfahrens maßgeblich
Der BGH hat in seiner Entscheidung „Druckmaschinen-Temperierungssystem III“ vom 28.07.2009 (Az.: X ZR 153/04) deutlich gemacht, dass bei der Bestimmung des Wertes des Patentnichtigkeitsverfahrens die Klagesumme einer bezifferten Patentverletzungsschadensersatzklage regelmäßig in voller Höhe zu berücksichtigen ist.
Die Beklagte hatte wegen Verletzung des Streitpatents eine Klage über eine Schadensersatzforderung in Höhe von ca. 32,7 Mio. € erhoben. Der Verletzungsprozess ist mit Blick auf das inzwischen abgeschlossene Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt worden. Erstinstanzlich wurde seitens des BPatG ein Wert von 2,5 Mio. € festgesetzt. Die Klägerin machte in diesem Zusammenhang geltend, dass die Schadensersatzforderung der Beklagten niedriger ausfalle, da im Verletzungsverfahren zu Unrecht statt von einer mittelbaren von einer unmittelbaren Patentverletzung ausgegangen wurde. Gleichzeitig stehe der sich auf unter 12,5 Mio. € reduzierte Gewinn der Klägerin nicht in vollem Umfang in ursächlichem Zusammenhang mit der ihr vorgeworfenen Patentverletzung, so dass der Verletzergewinn deutlich unter dem erstinstanzlich festgesetzten Streitwert liege.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der Wert des Gegenstandes des Nichtigkeitsberufungsverfahrens auf 30 Mio. € festgesetzt wird.
Dazu führte der BGH aus, dass der Wert des Gegenstandes des Nichtigkeitsverfahrens nach § 51 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sei dafür im Allgemeinen der Betrag der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen und der gemeine Wert des Patentes bei Klageerhebung bzw. bei Berufungseinlegung maßgeblich. Sei zu diesem Zeitpunkt über die streitige Höhe des wegen der Patentverletzung bereits entstandenen Schadens noch keine abschließende gerichtliche Entscheidung, entspreche es regelmäßig billigem Ermessen, den bezifferten Betrag der Schadensersatzforderung in voller Höhe in die Wertbestimmung einzustellen.
Der BGH betont, dass es nicht Aufgabe des Senats sei, zum Zwecke der Wertfestsetzung eine konkrete Schadensermittlung vorzunehmen. Dies sei den Verletzungsgerichten im Rahmen eines Patentverletzungsprozesses vorbehalten. Der insoweit einzige substantielle Anhaltspunkt für die Wertbestimmung sei daher regelmäßig die Klagesumme der bezifferten Schadensersatzforderung. Der Wert der Klageforderung erlaube - abgesehen davon, dass die Summe das betragsmäßige Interesse des Beklagten an der Schadensersatzklage darstellt - objektiv, von einem mindestens entsprechenden Interesse des Klägers auszugehen, weil mit der erstrittenen Vernichtung des Streitpatents der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden solle.
Durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, auf gesonderten Antrag ggf. nach einem herabgesetzten Streitwert eine gerichtliche Entscheidung über den Bestand eines Patents zu erlangen, sei gewährleistet, nicht wegen eines aufgrund einer bezifferten Schadensersatzklage festzusetzenden Streitwerts und der deshalb drohenden Kosten von der Nichtigkeitsklage Abstand nehmen zu müssen, die als Reaktion auf die Patentverletzungsklage für geboten erachtet wird. Im vorliegenden Fall sei allerdings - bei einer Klagesumme im Verletzungsprozess von über 32 Mio. € - die Kappungsgrenze von 30 Mio. € (§ 39 Abs. 2 GKG a.F.) zu berücksichtigen.
Erscheinungsdatum: 22.10.2009
