Dr. Martin Quodbach, LL.M.

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Instanzgerichtliches zum Vorbenutzungsrecht im Patentrecht

Das Landgericht Düsseldorf hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen mit den Voraussetzungen für das Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 PatG auseinandergesetzt.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 PatG tritt die Wirkung des Patents gegen denjenigen nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Satz 2 besagt, dass dieser dann befugt ist, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen.

Das Landgericht Düsseldirf hat sich in zwei Entscheidung („Desmopressin“ vom 04.09.2008, Az: 4b O 402/06 und „Desmopressin II“, Az.: 46 O 127/07) mit dieser Thematik befasst. Das Klagepatent betraf eine pharmazeutische Zusammensetzung, die die Haltbarkeit eines Präparates in Tablettenform wesentlich verbessert. Klageschutzrecht war ein deutsches Gebrauchsmuster. Vor Anmeldung des Gebrauchsmusters hatte der Hersteller erfindungsgemäße Tabletten bereits in Österreich hergestellt, dort auch eine Zulassung erworben und die Produkte in Österreich vertrieben. Vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters hatte der Hersteller auch für Deutschland eine Zulassung beantragt. Der Hersteller lieferte zunächst an einen Hersteller in Deutschland, der die Produkte erst nach Anmeldung des Gebrauchsmusters vertrieb. Danach wechselte der Vertriebspartner (nachfolgend „Vertriebspartner 2“ genannt, der in einem abgetrennten Verfahren verklagt war). Das Landgericht Düsseldorf traf zu den Voraussetzungen und der Reichweite des Vorbenutzungsrechts folgende Aussagen:

Erfindungsbesitz beim Hersteller bejahte das Landgericht trotz des Umstandes, dass der Hersteller nicht genau wusste, warum die Substanz die erfindungsgemäßen Vorteile aufwies. Ausreichend war, dass der Hersteller die verlängerte Haltbarkeit erkannte. Anhand der Zusammensetzungsliste, die Grundlage für die arzneimittelrechtliche Zulassung war, konnte die Erfindung nachgearbeitet werden.

Der Antrag auf Zulassung der Produkte in Deutschland stellt nach Auffassung des Landgerichts „die für die Benutzung erforderliche Veranstaltung“ im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 PatG dar. Dies begründet das Landgericht auch mit den damit verbundenen Kosten.

Das Vorbenutzungsrecht des ersten Vertriebspartners stützte das Landgericht darauf, dass der Hersteller mit diesem bereits vor dem Prioritätstag eine Vertriebsvereinbarung geschlossen hatte. Außerdem hatte der Hersteller an den Vertriebspartner bereits vor Anmeldung des Gebrauchsmusters Chargen nach Deutschland geliefert. Damit erwarb er ein eigenes und nicht nur ein von seinem Lieferanten abgeleitetes Vorbenutzungsrecht. Der erste Vertriebspartner hatte vor dem Prioritätszeitpunkt außerdem alles zur Verfügung gestellt bekommen, was für die Vorbereitung des Vertriebs benötigt wurde.

Das Vorbenutzungsrecht sei auch nicht dadurch erloschen, dass zwischenzeitlich der Vertrieb (von dem ersten Vertriebspartner) eingestellt wurde, da es damit noch keine Anhaltspunkte für eine endgültige Aufgabe des Besitzstandes gab.

Der Vertriebspartner 2, der erstmalig nach dem Prioritätstag mit den Produkten in Berührung gekommen war, konnte sich jedoch ebenfalls auf das Vorbenutzungsrecht zugunsten des Herstellers berufen. In Ausübung des dem Hersteller zustehenden Vorbenutzungsrechts durfte der Hersteller zur Wahrung des Besitzstandes das Vertriebsunternehmen in Deutschland auswechseln. Das Vorbenutzungsrecht hängt nicht davon ab, ob der konkrete Vertriebspartner fortbesteht oder den Vertrieb einstellt.

Mit diesen Ansätzen hat das Landgericht Düsseldorf weitere Anhaltspunkte gegeben, wie die Vorschrift des § 12 PatG innerhalb von Vertriebsketten auszulegen ist.

Erscheinungsdatum: 03.11.2008