Inkrafttreten des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes

Das wesentliche Änderungen u.a. für das Patent- und Arbeitnehmererfinderrecht bringende Gesetz tritt am 1.10.2009 in Kraft.

Der Regierungsentwurf des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes (BT-Drs. 16/1139) hatte am 28.5.2009 noch vor der Sommerpause die 2. und 3. Lesung im Bundestag passiert; die zweite Beratung im Bundesrat erfolgte am 10.7.2009. Das Artikelgesetz wurde am 31.7.2009 durch den Bundespräsidenten ausgefertigt, seine Verkündung erfolgte im Bundesgesetzblatt am 4.8.2009 (BGBl 2009 Teil I Nr. 50, S. 2521 ff.).

Die wesentlichsten Änderungen der Reform betreffen das Patent- sowie das Arbeitnehmererfindungsgesetz:

Patentgesetz

Durch das Modernisierungsgesetz wird vor allem das Nichtigkeitsverfahren vor dem BPatG und insbesondere dem BGH einer grundlegenden Reform unterzogen. Dem BPatG soll ermöglicht werden, frühzeitig qualifizierte Hinweise an die Parteien zu erteilen, so dass diese ergänzende Stellungnahmen zu den Akten reichen können. Ziel der Novellierung ist es, den BGH von Tatsachenfeststellungen zu entlasten und die damit seit langem als dringend erforderlich erkannte Beschleunigung von Nichtigkeitsberufungsverfahren herbeizuführen. Zukünftige Aufgabe des BGH soll es sein, sich auf eine Rechtskontrolle der BPatG-Entscheidungen zu beschränken.

Die Neuregelung des § 83 PatG soll dazu führen, möglichst frühzeitig den gesamten relevanten Stand der Technik zur Diskussion zu stellen, um auf diese Weise einen umfassenden Prozessvortrag der Parteien schon in erster Instanz zu erreichen. 

Nach § 116 Abs. 2 PatG ist eine Verteidigung mit geänderten Patentansprüchen nur noch zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder der BGH die Antragsänderung für sachdienlich hält und die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt werden können, die der BGH seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 117 PatG zugrunde zu legen hat; die bislang oftmals gewählte „Flucht in die Berufung“ besteht daher nicht mehr.

Arbeitnehmererfindungsgesetz

Durch die Reform wird eine Inanspruchnahmefiktion eingeführt, d.h. es bedarf keiner ausdrücklichen Inanspruchnahme einer Diensterfindung mehr durch den Arbeitgeber, um eine Überleitung der Erfindungsrechte sicherzustellen; vielmehr gilt eine Diensterfindung als in Anspruch genommen, wenn der Arbeitgeber diese nicht spätestens vier Monate nach Eingang einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung freigibt. In diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit des Arbeitgebers, eine Diensterfindung nur beschränkt in Anspruch zu nehmen, abgeschafft worden.

Neben der Einführung einer solchen Inanspruchnahmefiktion liegt eine weitere wesentliche Änderung in der Ersetzung der Schrift- durch die Textform für nach dem ArbEG abzugebende Erklärungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Bestimmungen des „neuen ArbEG“ gelten für Erfindungen, die ab dem 1.10.2009 gemeldet werden; bis einschließlich 30.9.2009 gemeldete Erfindungen unterliegen auch zukünftig dem alten Recht, sind daher z.B. schriftlich durch den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen.

Keinerlei bzw. nur formale Änderungen haben die Bestimmungen über die Vergütung sowie die Rechte und Pflichten aus den §§ 13, 14, 16 ArbEG erfahren.

Erscheinungsdatum: 28.08.2009