Jens Kunzmann

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Grundlegende Entscheidung des BGH zum Bereicherungsanspruch des Erfinders bei freigewordenen Diensterfindungen

In der Entscheidung „Steuervorrichtung“ vom 18.05.2010 (X ZR 79/07) äußert sich der BGH zur Frage eines Bereicherungsanspruchs des Arbeitnehmererfinders bei freigewordenen Diensterfindungen, die sich im Ergebnis als schutzunfähig herausstellen.

Der Kläger hatte mehrere Diensterfindungen getätigt, die mangels schriftlicher Inanspruchnahme (vgl. § 6 ArbEG a. F.) freigeworden waren. Die auf die Erfindungen vom Arbeitgeber angemeldeten Patente wurden ausnahmslos im Einspruchsbeschwerdeverfahren durch das Bundespatentgericht widerrufen.

Der Kläger verlangt von seinem Arbeitgeber Arbeitnehmererfindervergütung und hilfsweise einen Bereicherungsausgleich. Nachdem die Klage in den zwei ersten Instanzen abgewiesen worden war, hat der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Insoweit stellt er fest (amtl. Leitsätze):

Dem Erfinder einer Lehre zum technischen Handeln, die zum Patent angemeldet und/oder für die ein Patent erteilt worden ist, erwächst mit deren Verlautbarung, die unter Wahrung einer die Öffentlichkeit hiervon ausschließenden Vertraulichkeit erfolgt ist, ein Recht an der Erfindung unabhängig davon, ob die Lehre schutzfähig ist.

Der Anmelder und/oder Inhaber des Patents, der nicht Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist, schuldet dem Erfinder nach Bereicherungsrecht Herausgabe dessen, was er durch Benutzungshandlungen erlangt hat, die er im Rahmen einer durch das Wissen um die Erfindung, durch deren Anmeldung oder durch die Patenterteilung vermittelten Vorzugsstellung vorgenommen hat.

 

Darüber hinaus erteilt der BGH dem Oberlandesgericht zahlreiche Hinweise im Hinblick auf die Berechnung des dem Kläger zustehenden Bereicherungsausgleichs.

Wir werden die Entscheidung kurzfristig umfassend im Informationsdienst IP kompakt kommentieren.

Erscheinungsdatum: 16.07.2010