
Andrea Renvert, LL.M.
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Grau-rotes Zeichen der Deutschen Bahn nicht als Gemeinschaftsfarbmarke eintragbar
Ein in den Farben Grau und Rot gestaltetes Zeichen der Deutschen Bahn AG ist mangels Unterscheidungskraft nicht für Personenbeförderung als Gemeinschaftsfarbmarke eintragbar.
Sachverhalt
Die Deutsche Bahn AG meldete im März 2008 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Farbe „Lichtgrau“ neben der Farbe „Verkehrsrot“ im Verhältnis 1:1 für die Dienstleistungen „Beförderung von Personen und Gütern mittels Schienenbahnen“ als Gemeinschaftsmarke an, welche vom zuständigen Prüfer wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen wurde. Eine darauf erfolgte Beschwerde der Anmelderin blieb ohne Erfolg, so dass diese vor dem EuG Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des HABM erhob.
Entscheidung
Das EuG hat die Klage abgewiesen. In seiner Begründung hat das Gericht zunächst festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Farbmarke für Dienstleistungen keine anderen Kriterien zugrunde zu legen sind als im Fall von Farbmarken für Waren. Weiter hat das Gericht festgestellt, dass die beiden Farben der angemeldeten Farbzusammenstellung keine für die maßgeblichen Verkehrskreise wahrnehmbare Abweichung von den Farben aufweisen, die üblicherweise für die beanspruchten Dienstleistungen verwendet werden.
Die Farbe „Lichtgrau“ werde nach Ansicht des EuG gewöhnlich für technische Einrichtungen verwendet, die für die Erbringung von Eisenbahntransportdienstleistungen notwendig sind, wie beispielsweise Teile von Lokomotiven und Schaltschränke an Bahnstrecken. „Verkehrsrot“ werde wiederum als Warnfarbe für Verkehrsschilder und als Farbe verwendet, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf Werbebotschaften lenken soll. Zudem könne „Lichtgrau“ als schmutziges Weiß wahrgenommen werden, weshalb die in Rede stehende Farbzusammenstellung der Kombination von Weiß und Verkehrsrot nahe komme, die an Bahnschranken und an Verkehrszeichen des Eisenbahnverkehrs verwendet werde. Das angemeldete Zeichen werde daher in seiner Gesamtheit von den angesprochenen Verkehrskreisen als ein funktionales oder dekoratives Element und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Dienstleistungen betrachtet. Die Eintragung des angemeldeten Farbzeichens würde der Klägerin zudem ein Monopol an einer im Sektor des Eisenbahnverkehrs üblichen Farbkombination verschaffen.
Das HABM habe daher nach Ansicht des EuG zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft besitzt und die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt.
Das EuG erteilte damit der Farbkombination Grau-Rot der Deutschen Bahn als europäische Marke eine Absage.
(EuG, Urteil v. 12.11.2010 – Az.: T-405/09)
Erscheinungsdatum: 18.01.2011
