Dr. Ingo Jung

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Google AdWords: Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH

Nach Ansicht von Generalanwalt M. Poiares Maduro begeht Google durch die Benutzung von AdWords in seinem Anzeigensystem keine Markenverletzung, auch wenn die AdWords eingetragenen Marken entsprechen.

Die Frage, ob die Verwendung von Marken als Keywords im Anzeigensystem AdWords von Google zulässig ist oder gegen die Rechte der Markeninhabers verstößt, ist Vorlagefrage in den verbundenen Rechtssachen C-236/08, C-237/08 und C-238/08 zu denen die Schlussanträge des Generalanwalts am 22.09.2009 veröffentlicht wurden.


Bei Suchergebnissen blendet Google in der Trefferliste das Anzeigensystem AdWords ein, mit dem Anzeigen auf Eingabe bestimmter Sichwörter neben den natürlichen Ergebissen aufgelistet werden. Diese Anzeigen bestehen meist aus einem Link zur Webseite des Anzeigenkunden sowie einer kurzen Werbebotschaft. Die AdWords werden von den natürlichen Ergebnissen abgegrenzt dargestellt. Streitig ist, ob eine Markenverletzung dadurch gegeben sein kann, dass Google durch AdWords den Anzeigenkunden ermöglicht, Stichwörter zu verwenden, die Markennamen enthalten können.


Der Generalanwalt hebt in seinen Schlussanträgen hervor, dass sich die Benutzung der Marken auf eine Auswahl von Stichwörtern in einem internen AdWords-Prozess beschränke. Mit der Auswahl von Marken als Stichwörter fehle es an dem wesentlichen Faktor für eine markenmäßige Benutzung, der Verbindung zwischen der Marke und der vertriebenen Ware oder Dienstleistung. Allein durch die Auswahl von Stichwörtern, die Marken entsprechen, würden keine Waren oder Dienstleistungen an die Allgemeinheit vertrieben. Die Benutzung beschränke sich nur auf ein Auswahlverfahren, das innerhalb von AdWords stattfinde und nur Google und die Anzeigenkunden betreffe.

Durch die Anzeige der Ads werde eine Verbindung zwischen den Stichwörtern, die der Marke entsprechen, und den beworbenen Websites hergestellt. Eine solche Verbindung könne bei den Verbrauchern keine Verwechslungsgefahr bewirken. Der Internetnutzer behandele Ads genauso wie die natürlichen Suchergebnisse. Selbst wenn der Internetnutzer nach der Website des Markeninhabers suche, bestehe keine Verwechslungsgefahr, wenn ihm darüber hinaus Ads angezeigt werden. Über die Herkunft der Waren und Dienstleistungen würden die Internetnutzer erst entscheiden, wenn sie Google verließen und die Beschreibungen auf den verlinkten Webseiten läsen. Eine Markenverletzung habe Google somit nicht begangen.


Der Zugriff der Internetnutzer auf Informationen, die eine Marke betreffen, dürfe nicht auf oder durch den Markeninhaber beschränkt werden. Ein solches absolutes Kontrollrecht werde dem besonderen Charakter des Internets und der Rolle, die Stichwörtern im Internet zukommt, nicht gerecht. Der Generalanwalt erinnert daran, dass die Anzeigenkunden mit der in AdWords vorgenommenen Auswahl von Stichwörtern, die Marken entsprechen, viele legitime Zwecke verfolgen könnten. Würde die Auswahl als solche bereits als Markenverletzung angesehen, wären all diese legitimen Benutzungen ausgeschlossen.


Auf der anderen Seite wären die Markeninhaber nicht völlig schutzlos. Denn wenn es zu einem echten Schaden käme, könnte Google für die Anzeige markenverletzender Inhalte in AdWords haftbar gemacht werden.


Der Generalanwalt lehnt zudem die Vorstellung ab, dass die Mitwirkung von Google an einer Markenverletzung eines Dritten selbst eine Markenverletzung darstellen könne. Aus einer solchen Vorstellung resultierende Ansprüche der Markeninhaber würden jedes System, das der Bereitstellung von Informationen diene, ernsthaft behindern.


Der Haftungsausschluss für Hosting nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr solle nicht für die Inhalte in Goolge AdWords gelten. Zwar seien die Voraussetzungen für Hosting dem Wortlaut nach erfüllt, jedoch beträfen die vorliegenden Rechtssachen einen speziellen Werbungskontext, der sich von einer Hosting-Tatigkeit abgrenze. Die Goolge Adwords seinen kein neutraler Informationsmittler mehr. Es bestehe ein unmittelbares finanzielles Interesse daran, dass Internetznutzer auf die Ad-Links klicke.


Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie der EuGH in Betracht dieser Schlussanträge urteilen wird. Wir werden dazu entsprechend zeitnah im CBH-Newsletter berichten.

Erscheinungsdatum: 30.09.2009