
Dr. Anja Bartenbach-Fock, LL.M.
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Gesetzliche Regelung zur Mitteilungspflicht des Hochschullehrers bei Veröffentlichung von Diensterfindungen verfassungsgemäß
Im Bereich der Hochschulerfindungen hat das Gesetz zur Änderung des ArbEG vom 18.01.2002 eine grundlegende Novellierung gebracht, womit das frühere Hochschullehrerprivileg des § 42 ArbEG a.F. abgelöst wurde. Der BGH hat jetzt in seiner aktuellen Entscheidung vom 18.09.2007 diese Regelung als verfassungskonform bestätigt.
Die in Rede stehende Vorschrift hatte als Ausfluss der verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG die Erfindungen von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten bei den wissenschaftlichen Hochschulen weitgehend von den Beschränkungen des ArbEG ausgenommen. Ziel der Neufassung war es, das Arbeitnehmererfinderrecht unter Wahrung der Forschungs- und Lehrfreiheit an die veränderten Rahmenbedingungen der Hochschulforschung anzupassen, die Anreize für Innovationen im Hochschulbereich zu steigern, den Wissens- und Technologietransfer an Hochschulen zu fördern und Rahmenbedingungen für ein Hochschulpatentwesen zu schaffen.
Nach der bis Anfang 2002 geltenden Rechtslage waren Erfindungen eines Hochschullehrers "freie" Erfindungen, d.h. der Hochschullehrer konnte frei über sie verfügen und sie selbst zum Patent anmelden. Nach der im Februar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 42 ArbEG n.F. kann der Hochschullehrer nunmehr zwar frei entscheiden, ob er eine Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich machen will (§ 42 Nr. 2 ArbEG n.F.). Entscheidet er sich für eine solche Veröffentlichung, muss er die Erfindung jedoch der Universität melden, damit diese die Diensterfindung in Anspruch nehmen und vor einer neuheitsschädlichen Offenbarung zum Schutzrecht anmelden kann.
Da ein Patent nur erteilt werden kann, wenn die Erfindung zum Zeitpunkt der Patentanmeldung noch nicht veröffentlicht war, müsste eine Patentanmeldung der Universität jedoch immer dann erfolglos bleiben, wenn der Erfinder sie zum Zeitpunkt der Patentanmeldung bereits in einer Fachzeitschrift, im Internet, auf einem Fachkongress oder sonstwie bekanntgemacht hat. Daher bestimmt das Gesetz, dass der Hochschullehrer seine Erfindung erst dann veröffentlichen darf, wenn er dies der Universität rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat (§ 42 Nr. 1 ArbEG n.F.).
Der BGH hat jetzt in seiner Entscheidung „Selbststabilisierendes Kniegelenk II“ vom 18.09.2007 (Az. X ZR 167/05 – nicht veröffentl.) die Revision eines Hochschullehrers gegen ein Urteil des OLG Braunschweig (v. 06.10.2005, Mitt. 2006, 41 ff.) zurückgewiesen. Der Kläger ist als Direktor einer orthopädischen Abteilung des Universitätsklinikums beamteter Professor an einer niedersächsischen Hochschule. Im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit erfand er ein neues "selbststabilisierendes Kniegelenk". Der Kläger bestreitet seine Verpflichtung, der beklagten Universität seine Erfindung anzeigen zu müssen. Der Kläger hält die in § 42 Nr. 1 ArbEG n.F. geregelte Anzeigepflicht bzw. die damit verbundene "Wartefrist" vor einer Veröffentlichung für einen verfassungswidrigen Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit.
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung. Zwar berühre es die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit, wenn ein Hochschullehrer vor der Publikation einer von ihm gemachten Erfindung eine gewisse Zeit zuwarten müsse. Die verfassungsrechtliche Garantie der Institution der Hochschule und ihrer Funktionsfähigkeit erlaube jedoch die darin liegende Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Rechte des Hochschullehrers, wenn diese Beeinträchtigung jeweils so gering wie möglich gehalten und auf das Notwendige beschränkt wird, um der Universität die Möglichkeit zu erhalten, ein Patent zu erlangen. Der BGH stellt klar, dass bei einem Interesse des Hochschullehrers, die Erfindung so schnell wie möglich zu publizieren, etwa weil sich auf einem bestimmten Gebiet der Technik verschiedene Forschungsgruppen ein "Wettrennen" liefern, der Universität nicht die gesetzliche "Regelfrist" von zwei Monaten zur Verfügung stehe, sondern die Frist in solchen Fällen vielmehr wesentlich kürzer sein und sich im Einzelfall auf Tage oder gar Stunden verkürzen kann.
Erscheinungsdatum: 28.09.2007
