Dr. Ingo Jung

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"Forum Shopping" bei Verstößen im Internet - oder ein Amtsgericht auf Abwegen ?

Mit einer jüngst ergangenen Entscheidung hat das Amtsgericht Krefeld einen Streit über die Möglichkeiten eines örtlich ungebundenen rechtlichen Vorgehens gegen Verstöße im Internet entfacht.

Bisher war es nahezu einhellige Auffassung, dass dem Verletzten bei Vorliegen eines Rechtsverstoßes im Internet - beispielsweise einer unzulässigen Werbung oder einer entsprechenden Markennutzung - ein Wahlrecht zusteht, an welchem Gericht er seine Ansprüche geltend macht. Dies wird mit dem Hauptargument begründet, dass das Internet aufgrund seiner Zugriffsmöglichkeiten von jedem Ort aus abrufbar ist und daher eine örtliche Zuständigkeit entsprechend in jedem Gerichtsbezirk in Deutschland begründet werden kann. Anders demgegenüber bei regionaler Werbung - wie beispielsweise in Zeitungsanzeigen einer örtlich begrenzt vertriebenen Publikation - bei welcher eine Verletzungshandlung nur am jeweiligen Ort bzw. im jeweiligen Erscheinungsgebiet angenommen wird.

Die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO und der damit verbundene Erfolgsort begründet nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Krefeld hingegen keinen Gerichtsstand überall in der Bundesrepublik (Urt. v. 24.1.2007, Az. 4 C 305/06). Das auch als "fliegender Gerichtstand" bezeichnete Wahlrecht verstoße gegen "das Willkürverbot und das Gebot des gesetzlichen Richters".

Die örtliche Zuständigkeit richte sich vielmehr nach dem Ort, an welchem der Geschädigte von der Veröffentlichung selbst betroffen werde. Das Gericht verweist in seinem Urteil insbesondere auch auf eine von der herrschenden Meinung abweichende Auffassung auf obergerichtlicher Ebene (womit wohl die Entscheidung des OLG Celle in OLGR Celle 2003, 47, gemeint sein dürfte, welches auf den Ort des tatsächlichen Erfolgseintrittes abgestellt hatte). Das AG Krefeld weist in seiner Entscheidung ebenfalls ausdrücklich auf die gegenteilige Rechtsprechung hin, die ein Wahlrecht zulässt (z.B. LG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 979; LG München I, MMR 1998, 448; LG Berlin, MMR 1999, 43; KG Berlin, MMR 2002, 685), und sieht diese aus den geschilderten Gründen für unzutreffend an.

Im Ergebnis eröffnet des Gericht damit eine Diskussion dahingehend, ob allein aufgrund der tatsächlichen technischen Verbreitung des Mediums Internet eine Anwendung des § 32 ZPO als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Sinne eines fliegenden Gerichtsstandes möglich ist. 

Nach hiesiger Auffassung ist bei Verletzungen von Marken-, Firmen- und Namensrechten im Internet eine örtliche Zuständigkeit der Gerichte überall dort gegeben, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist. Gleiches muss für unzulässige Wettbewerbshandlungen und Werbungen eines Unternehmens gelten, solange nicht im Einzelfall ein strikt regional begrenzter Bezug besteht und auch der Erfolgsort der unerlaubten Handlung - also des Wettbewerbsverstoßes - klar örtlich abgegrenzt ist und durch die Verbreitung im Medium Internet keine überschießende Wirkung erhält, was aber regelmäßig der Fall sein dürfte. Sobald das Angebot des unzulässig werbenden Unternehmens nämlich in irgendeiner Weise auch für einen nicht vor Ort ansässigen Kunden oder Geschäftspartner in Frage kommt und dieser nicht zwingend als angesprochener Verkehrskreis ausscheidet, ist nach hiesiger Auffassung auch der Gerichtsstand des § 32 ZPO und damit die Möglichkeit des "Forum Shopping" eröffnet.

 

 

 

Erscheinungsdatum: 02.03.2007