Dr. Ingo Jung

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EuGH zum Verbot der Benutzung eines mit einer älteren Marke identischen Unternehmenskennzeichens - ,,Céline“

Der Europäische Gerichtshof hat am 11.09.2007 entschieden, dass der Inhaber eines älteren Markenrechts dann die Benutzung eines identischen jüngeren Unternehmenskennzeichens verbieten darf, wenn es sich um eine Benutzung für Waren handelt, die die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.

Der Entscheidung des EuGH lag ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 5 I der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken zugrunde. Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit zwischen der Céline SA und der Céline SARL. Die Céline SA ist seit 1948 Inhaberin der Wortmarke ,,Céline“, die u.a. für ,,Bekleidung und Schuhe“ eingetragen wurde. Die Céline SARL betreibt seit 1950 unter ihrem Firmenzeichen ,,Céline“ ein Geschäft u.a. für Prêt-á-porter-Bekleidung in Nancy. Hierin sah die Céline SA eine Verletzung ihrer Marke und erhob Klage vor dem zuständigen Gericht in Frankreich, welches der Céline SARL mit Urteil vom 27.06.2005 jede Benutzung des Begriffs ,,Céline“ untersagte. Hiergegen hat die Céline SARL Berufung eingelegt. Sie machte geltend, dass keine Markenverletzung vorliege, ein Unternehmenskennzeichen nicht Funktion hätte, Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen. Daher könne es beim Publikum auch nicht zu Verwechslungen über die Herkunft der Waren kommen.

Der EuGH führte zur Vorlage des Berufungsgerichts aus, dass eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder eine Firmenbezeichnung für sich genommen nicht den Zweck habe, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Eine Benutzung ,,für Waren oder Dienstleistungen“ i.S.v. Art. 5 I der Richtlinie liege erst dann vor, wenn das Unternehmenskennzeichen auf den von der Gesellschaft vertriebenen Waren angebracht oder in sonstiger Weise eine Verbindung hergestellt werde. Auch dann könne die Benutzung des Zeichens aber erst verboten werden, wenn sie die Funktion der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Waren gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtige oder beeinträchtigen könne. Dies sei der Fall, wenn die Verbraucher das Zeichen als Bezeichnung des Ursprungs der betreffenden Waren auffassten (EuGH, Urteil v. 11.09.2007 – Rs. C-17/06).

Fazit:

Nach der Entscheidung des EuGH wird es in Zukunft regelmäßig unerlässlich sein, für die Verletzung einer älteren Marke einen eindeutigen Warenbezug des jüngeren Unternehmenskennzeichens nachzuweisen. Insoweit bleibt abzuwarten, welche Anforderungen die Rechtsprechung hieran – abgesehen von den recht eindeutigen Fällen der Anbringung des Unternehmenskennzeichens auf den Waren selbst  – aufstellen wird.

Erscheinungsdatum: 07.12.2007