
Dr. Marie Teworte-Vey
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EuGH: Zeichen „1000“ als Marke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen nicht schutzfähig
Das ausschließlich aus Ziffern bestehende Zeichen "1000" besitzt im Zusammenhang mit Broschüren und Zeitschriften nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, um als Gemeinschaftsmarke eingetragen zu werden.
In seiner Entscheidung weist der EuGH zunächst nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der Umstand, dass ein Zeichen, ausschließlich aus Ziffern besteht, dessen Eintragung Marke für sich genommen nicht entgegensteht. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Gemeinschaftsmarkenverordnung ausdrücklich vorsieht, dass Zahlen zu den markenfähigen Zeichen gehören.
Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist jedoch, dass die konkrete Zahl geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Folglich sind von der Eintragung insbesondere Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, wie z.B. Art, Beschaffenheit oder Menge, bezeichnen können.
Vorliegend hatte der EuGH über die seitens eines polnischen Printmedien-Herausgebers getätigte Anmeldung der Zahl „1000“ als Gemeinschaftsmarke u.a. für „Broschüren; Zeitschriften, einschließlich Rätsel- und Spielehefte; Tagespresse“ zu entscheiden.
Nach Auffassung des EuGH ist das Zeichen „1000“ für die vorgenannten Waren nicht unterscheidungskräftig, da es den Inhalt der Veröffentlichungen der Anmelderin bezeichnen könne und daher vom Verbraucher nicht als Herkunftsbezeichnung wahrgenommen werde.
Der EuGH weist insoweit darauf hin, dass die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke sicherstellen solle, dass Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der konkret begehrten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können.
Im Falle eines ausschließlich aus Ziffern bestehenden Zeichens, das sich auf eine Kategorie von Waren bezieht, deren Inhalt leicht und typischerweise durch die Menge ihrer Bestandteile bezeichnet wird – wie im vorliegenden Fall Zeitschriften mit u.a. Kreuzworträtseln – sei vernünftigerweise davon auszugehen, dass das Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Beschreibung dieser Menge erkannt und somit als Merkmal dieser Waren identifiziert werde.
Die Anmeldung des Zeichens „1000“ sei daher vom HABM im vorliegenden Fall zu Recht zurückgewiesen worden.
Fazit: Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen ist grundsätzlich dem Schutz als Gemeinschaftsmarke zugänglich. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Zeichen für eine Kategorie von Waren angemeldet wird, deren Inhalt leicht und typischerweise durch die Menge ihrer Bestandteile bezeichnet wird. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen als Beschreibung der Menge und somit als Merkmal dieser Waren identifizieren werden.
EuGH, Urteil vom 10.03.2011, Az. C-51/10 P
Erscheinungsdatum: 18.04.2011
