Dr. Ingo Jung

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EUGH-Vorlage – Verbot der Gewinnspielkoppelung reloaded

Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe des BGH-Vorlagebeschlusses zur Gewinnspielkopplung vor.

In unserem Newsletterbeitrag vom 5.6.2008 hatten wir bereits über den  Vorlagebeschluss des BGH berichtet und möchten Ihnen nun - wie bereits angekündigt - nach Vorlage der Entscheidungsgründe weitere Informationen geben.

1. Der BGH bejaht zunächst einen Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG. Entgegen der Auffassung der Revision liege ein Gewinnspiel vor. Dabei könne offenbleiben, ob der Anwendungsbereich von § 4 Nr.6 UWG auf die Teilnahme an Gewinnspielen beschränkt sei, die keinen weiteren Einsatz erfordern oder ob die Vorschrift auch die Teilnahme an entgeltlichen Glücksspielen erfasse. Der Annahme eines Gewinnspiels stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Gewinn nicht selbst auslobe, sondern nur die unentgeltliche Teilnahme an einer Ziehung des staatlichen Lotto- und Totoblocks im Falle eines bestimmten Mindestumsatzes verspreche. Es würden im vorliegenden Fall die Spiellust und die Hoffnung auf einen leichten Gewinn unmittelbar für den Warenabsatz ausgenutzt.

Die Teilnahme am Gewinnspiel werde auch von dem Erwerb von Waren abhängig gemacht. Hiervon sei auszugehen, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Verknüpfung zwischen der Teilnahme am Gewinnspiel und dem Absatz des Produkts bestehe. Ob dies der Fall sei, bestimme sich aus der Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Diese Voraussetzung liege vor. Der Umstand, dass den Verbrauchern eine Teilnahme an dem Lotteriespiel auch gegen Zahlung eines Entgelts möglich gewesen wäre, vermöge hieran nichts zu ändern.

Die streitgegenständliche Wettbewerbshandlung sei auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dabei könne offenbleiben, ob im Falle des § 4 Nr. 6 UWG stets von der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung auszugehen sei. Denn die breit gestreute Werbung stelle den möglichen Millionengewinn in den Mittelpunkt und erzeuge damit eine erhebliche Anlockwirkung.

2. Es bestünden laut BGH jedoch Zweifel, ob die Regelung in § 4 Nr. 6 UWG mit der RiLi 2005/29/EG zu vereinbaren sei. Art. 5 Abs. 2 der RiLi umschreibe mit dem Verbot eines Verhaltens, das den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspriche und geeignet sei, die Verbraucher wesentlich zu beeinflussen, die allgemeine Generalklausel, die ihrerseits die aggressive und die irreführende Werbung als nicht erschöpfende Fallgruppen umfasse. Fraglich sei aber, ob der nationale Gesetzgeber danach über die Sachverhalte hinaus, die in der Richtlinie als Per-se-Verbote ausgestaltet seien, Regelungen einführen oder bestehen lassen dürfe, die unabhängig von einer Gefährdung der Verbraucherinteressen im Einzelfall ein bestimmtes Verhalten generell untersagen würden.

Die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG stelle auf eine solche Gefährdung der Verbraucherinteressen im Einzelfall nicht ab. Sie unterwerfe gekoppelte Preisausschreiben und Gewinnspiele einem Verbot, das unabhängig davon Geltung beanspruche, ob von dem Angebot eine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher ausgehe, ob die Teilnahmebedingungen klar und deutlich angegeben seien oder ob die Verbraucher über ihre Gewinnchancen irregeführt würden. Außerdem führt der BGH aus, dass wenn die Richtlinie eine solche Kopplung hätte generell untersagen wollen, hätte es nahegelegen, diese als eine Geschäftspraxis, die unter allen Umständen als unlauter gilt, in die Anlage I der Richtlinie aufzunehmen.

Fazit:

Der BGH zieht aus dem Umstand, dass in der sog. "Black List" der RiLuG zwar spezielle Tatbestände einer Gewinnspielausgestaltung geregelt und als per se unzulässig befunden worden sind, andererseits jedoch der klassische Fall einer Gewinnspielkopplung dort gerade nicht genannt wird, den Rückschluss, dass das generelle deutsche Verbot ggf. gemeinschaftsrechtswidrig sein könnte.

Der Gesetzgeber hatte demgegenüber in der Begründung zur aktuelle UWG-Novelle ausgeführt, dass das bestehende Verbot des § 4 Nr. 6 UWG mit der Richtlinie vereinbar sei, da es nach Art 5 RiLuG unter den allgemeinen Tatbestand des Verbotes eines nicht den Erfordernissen eines sorgfältigen beruflichen Handelns entsprechenden Verhaltens falle.

Mit Interesse ist daher die Entscheidung des EuGH zu dieser Auslegungsfrage abzuwarten.

Erscheinungsdatum: 28.07.2008