EuGH-Vorlage - Verbot der Gewinnspielkoppelung nach § 4 Nr. 6 UWG auf dem Prüfstand
Der BGH hat sich dazu entschieden, die Frage der Vereinbarkeit des deutschen Koppelungsverbots mit der neuen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) dem europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Für die Werbung mit Gewinnspielen gilt in Deutschland neben dem besonderen Transparenzgebot nach § 4 Nr. 5 UWG auch das Verbot der Koppelung von Gewinnspielen an den Warenabsatz, das in § 4 Nr. 6 UWG geregelt ist.
Hier hält nun europäisches Recht Einzug: Nachdem die Umsetzungsfrist der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) im Dezember letzten Jahres abgelaufen ist, haben sich die Gerichte trotz der noch fehlenden Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht im Rahmen ihrer Entscheidungen an der Richtlinie zu orientieren. Die Richtlinie selbst enthält jedoch im Hinblick auf Gewinnspielwerbung keine der nationalen Vorschrift entsprechende Regelung.
Der Bundesgerichtshof, der auf Antrag der Wettbewerbszentrale über die Frage der Zulässigkeit eines von dem Discounter Plus veranstalteten Gewinnspiels zu entscheiden hat, legte deshalb mit heute bekannt gegebenem Beschluss dem EuGH die Frage vor, ob das nationale Verbot der Koppelung von Gewinnspielen an den Warenabsatz mit der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Bonusaktion „Ihre Millionenchance“ des Discounters Plus als unzulässige Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Warenabsatz beanstandet. Die Aktion wurde mit dem Hinweis „Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen“ beworben und eröffnete den Kunden die Möglichkeit, durch das Sammeln von Bonuspunkten beim Kauf von Waren aus dem Sortiment des Discounters an den Ziehungen des deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Nachdem die Vorinstanzen die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt hatten, wurde das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der BGH sah nun in dieser Bonusaktion ebenfalls einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot. Damit ist die Vereinbarkeit des nationalen Koppelungsverbots mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken entscheidungsrelevant, weshalb der BGH diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat.
Sollte der EuGH zu der Auffassung gelangen, dass die in Deutschland geltende Regelung nicht mit der Richtlinie zu vereinbaren ist, käme dem Handel im Hinblick auf die Gewinnspielwerbung eine deutliche Liberalisierung zugute: Dann nämlich dürfte der Händler die Teilnahme an einem von ihm veranstalteten Gewinnspiel von dem Kauf eines Produktes abhängig machen.
Quelle: PM der Wettbewerbszentrale vom 05.06.2008 -http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=156)
Fazit:
Das Kopplungsverbot in § 4 Nr.6 UWG steht schon seit langem in der Diskussion. Bereits mit Bekanntwerden des Inhaltes der neuen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die ja im Berich B2C eine Vollharmonisierung der Standards europaweit absichern soll, wurden immer mehr Stimmen laut, die eine Vereinbarkeit dieser Regelung mit der neuen Richtlinie bezweifelten. Dies zum einen mit Blick auf die speziellen Regelungen in der sog. "black list", die einen derartigen Sondertatbestand nicht vorsehen, zum anderen aber auch mit Blick darauf, dass aufgrund der vorgesehenen Vollharmonisierung eine Rechtfertigung des besonderen Verbotes der Gewinnspielkopplung nur über einen Rückgriff auf die Generalklausel der Richtlinie möglich erscheint. Die Entscheidung des BGH, diese grundsätzliche Frage dem EuGH vorzulegen, ist somit zu berüßen.
Ein wenig verwundert allerdings, das ausgerechnet der vorliegende Fall der sog. "Plus - Millionenchance" hierzu ausgewählt wurde, da bei diese Konstellation diskutiert wird, ob überhaupt ein Kopplungsfall des § 4 Nr. 6 UWG vorliegt. Tatsächlich basiert diese Werbaktion nämlich auf einem üblichen Sammel-/Bonussystem, bei welchem man im Falle des Erreichens eines bestimmten Bonus eine Teilnahmemöglichkeit bei dem bekannten Gewinnspiel "Lotto" erhält. Im Ergebnis stellt dies also nichts anderes als eine Zugabe dar, die auch dadurch bewirkt werden könnte, dass der Teilnehmer einen Geldbetrag als Zugabe/Rabattgutschrift erhält, um einen Lottoschein käuflich zu erwerben.
Es ist daher die Entscheidung des BGH im Volltext abzuwarten, um nachzuvollziehen, an welcher Stelle er die Kopplung mit diesem drittseits veranstalteten Gewinnspiel in Abgrenzung zu einer Zugabe ansetzt. Sobald die Vorlageentscheidung im Volltext vorliegt, werden wir darüber in unserem Nesletter informieren.
Erscheinungsdatum: 05.06.2008

