EuGH-"Develey" - Unabhängigkeit des Gemeinschaftsmarkensystems
Der EuGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 25.10.2007 (C-238/06 P) mit der Schutzfähigkeit einer 3-D Gemeinschaftsmarke zu befassen. Er hat diese Entscheidung zu einigen grundlegenden Aussagen genutzt.
In dem Verfahren hatte sich die Anmelderin u.a. auf eine bereits erfolgte Eintragung der angemeldeten Marke in Deutschland berufen. Ferner begründete sie ihr Rechtsmittel mit einer Verletzung des TRIPs-Übereinkommens sowie der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ).
Der EuGH stellte hierzu Folgendes fest:
Eine Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung berührt weder die Gültigkeit noch den Schutz der älteren nationalen Eintragung in Deutschland.
Eine nationale Eintragung kann die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung einer Gemeinschaftsmarke nicht in Frage stellen. Gemeinschaftsmarkenanmeldungen sind allein auf der Grundlage des einschlägigen und autonomen Gemeinschaftsmarkenrechts zu beurteilen.
Das TRIPs-Übereinkommen ist laut dem letzten Erwägungsgrund des Beschlusses 94/800 des Rates der EU das Übereinkommen zur Errichtung der Welt-Handels-Organisation einschließlich seiner Anhänge nicht so angelegt, dass es unmittelbar vor den Rechtsprechungsorganen der Gemeinschaft oder der Mitgliedsstaaten angeführt werden kann. Zudem hat der EuGH bereuts in der Vergangenheit entschieden, dass die Vorschriften des TRIPs-Übereinkommens keine unmittelbare Wirkung haben und für den einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen kann.
Der Pariser-Verbandsübereinkunft (PVÜ) gehört die Gemeinschaft (anders als dem TRIPs-Übereinkommen) nicht an. Auch hat der Gemeinschaftsgesetzgeber, soweit er es als erforderlich ansah, bestimmten Vorschriften der PVÜ unmittelbare Wirkung zu verleihen, auf diese in der Gemeinschaftsmarkenverordnung ausdrücklich Bezug genommen.
Erscheinungsdatum: 11.01.2008

