Jens Kunzmann

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EuGH – Zwei Urteile zur rechtserhaltenden Markennutzung

Der EuGH hat in zwei neuen Entscheidungen zu den Voraussetzungen der rechtserhaltenden Benutzung von Marken im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Abgabe von Produkten Stellung genommen.

Beide Verfahren betrafen Vorlagefragen des österreichischen Obersten Patent- und Markensenats.

In der Sache „Radetzky“ (C-442/07, Urteil vom 09.12.2008) ging es um einen ideellen Verein, der seine Marken in der Öffentlichkeit auf Ankündigungen von Veranstaltungen, auf Geschäftspapieren und auf Werbematerialien verwendet. Zudem trugen seine Mitglieder den Marken entsprechende Ansteckzeichen beim Sammeln und Verteilen von Spenden. Hierin sah der EuGH eine ernsthafte Benutzung der Marke.

In der Sache „Maselli“ (C 495/07, Urteil vom 15.01.2009) war der Markeninhaber ein Unternehmen, das Bekleidung herstellte und vertrieb. Er verwendete die streitgegenständliche Marke zur Kennzeichnung von alkoholfreien Getränken, die sie als Geschenk ihren verkauften Textilien beigab. Hier ist der EuGH der Auffassung, dass der Inhaber einer Marke, wenn er diese auf Gegenständen anbringt, die er den Käufern seiner Waren kostenlos mitgibt, diese Marke für die betreffenden Gegenstände nicht ernsthaft benutzt.

Maßgeblich war in beiden Fällen insbesondere die Frage, ob der Markeninhaber bestrebt war, für die geschützten Waren/Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Für den Verein wurde dies – unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht – bejaht. Für das Bekleidungsunternehmen wurde die Frage verneint, weil die gekennzeichneten Getränke nur als Belohnung für den Kauf anderer Waren und zur Förderung von deren Absatz verteilt wurden. Beide Entscheidungen verdeutlichen damit, dass es keine pauschalen Lösungen für geben kann, wenn es um die rechtserhaltende Benutzung von Marken ohne Gewinnerzielungsabsicht bzw. bei unentgeltlicher Produktabgabe geht.

Erscheinungsdatum: 16.01.2009