
Andrea Renvert, LL.M.
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EuGH – Keine markenrechtliche Erschöpfung bei Parfümtestern
Eine markenrechtliche Erschöpfung tritt nur dann ein, wenn der Markeninhaber einem Inverkehrbringen der Erzeugnisse, für die die Erschöpfung geltend gemacht wird, in der Europäischen EU bzw. im EWR ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat.
Dies hat der EuGH im Rahmen eines Vorlageverfahrens mit Urteil v. 03.06.2010 (C-127/09) entschieden.
Vorlageverfahren
Der EuGH hatte sich im Rahmen dieses Vorlageverfahrens mit der Frage, zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen sich das Recht aus der Marke an mit der Marke gekennzeichneten sog. Parfümtestern erschöpft, die vom Markeninhaber im Rahmen von selektiven Vertriebssystemen an die Vertreiber, die sog. Depositäre, verteilt werden, damit die Kunden den jeweiligen Duft im Geschäft testen können.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens – die Firma Coty Prestige – stellt unter ihren eigenen sowie unter fremden Marken Parfümerzeugnisse her und vertreibt sie unter diesen Marken weltweit über ein sog. selektives Vertriebssystem, wobei ihre Vertreiber im Allgemeinen als „Depositäre“ bezeichnet werden. Diesen überlässt die Klägerin sog. Parfümtester, d.h. Originalflakons mit Originalparfüm, welche mit der Aufschrift „Demonstration“ und „Unverkäuflich“ gekennzeichnet sind. Die beklagte Firma Simex Trading veräußerte vorliegend eine Reihe von Parfümtestern an eine deutsche Parfümeriekette, welche ursprünglich an einen der in Singapur ansässigen Depositäre der Klägerin ausgeliefert worden waren.
Die Klägerin machte daraufhin bei den deutschen Gerichten eine Unterlassungsklage anhängig, mit der sie geltend machte, dass die fraglichen Tester nicht mit Zustimmung des Markeninhabers erstmals in der Gemeinschaft oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden und damit ihre Markenrechte hieran nicht erschöpft seien, da diese nicht auf ihre Initiative hin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht, sondern ausschließlich an ihre Depositäre ausgeliefert worden seien, denen gegenüber sie sich das Eigentum an den Testern vertraglich regelmäßig vorbehält. Weiter berief sich die Klägerin darauf, dass es sich bei den Testern um Werbematerial handelt, das als solches nicht dafür bestimmt sei, an Verbraucher weitergegeben zu werden und daher auch eindeutig als unverkäufliche Exemplare gekennzeichnet seien.
Das LG Nürnberg-Fürth wies die Klage mit der Begründung ab, dass sich das Markenrecht an den fraglichen Testern trotz der Kennzeichnung als unverkäufliche Ware erschöpft habe, da die Klägerin die Tester den Depositären mit der Befugnis übergeben habe, das darin befindliche Parfüm vollständig zu verbrauchen und damit die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Erzeugnisse überlassen habe. Der Erschöpfungsgrundsatz könne nach Ansicht des Gerichts nicht durch vertragliche Beschränkungen außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sondern setze lediglich die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt voraus, welche vorliegend stattgefunden habe.
Das mit der hiergegen eingelegten Berufung befasste Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob in der genannten Konstellation ein Inverkehrbringen i.S. von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 und Art. 7 der Richtlinie 89/104 vorliegt und damit markenrechtliche Erschöpfung eingetreten sei.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH hat festgestellt, dass das Erlöschen des Ausschließlichkeitsrechts an einer Marke entweder aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludent zum Ausdruck gebrachten Zustimmung des Inhabers zu einem Inverkehrbringen im EWR erfolgt oder aufgrund eines Inverkehrbringens im EWR durch den Inhaber selbst oder einen Wirtschaftsbeteiligten, der wirtschaftlich mit ihm verbunden ist, wie insbesondere einem Lizenznehmer.
Weiter hat der EuGH ausgeführt, dass unter Umständen, in denen „Parfümtester“ ohne Übertragung des Eigentums und mit dem Verbot des Verkaufs an vertraglich an den Markeninhaber gebundene Zwischenhändler überlassen werden, damit deren Kunden den Inhalt der Ware zu Testzwecken verbrauchen können, und jederzeit ein Rückruf der Ware durch den Markeninhaber möglich ist und sich die Aufmachung der Ware von der Aufmachung der den genannten Zwischenhändlern üblicherweise vom Markeninhaber zur Verfügung gestellten Parfümflakons unterscheidet, die Tatsache, dass es sich bei diesen Testern um Parfümflakons mit der Aufschrift „Demonstration“ und „Unverkäuflich“ handelt, der Annahme einer konkludenten Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen dieser Flakons entgegenstehe. Ein solcher Hinweis bringe nach Ansicht des EuGH eindeutig den Willen des betroffenen Markeninhabers zum Ausdruck, dass die mit diesem Hinweis versehenen Erzeugnisse weder außerhalb noch innerhalb des EWR verkauft werden sollen.
Demnach hat der EuGH auf die Vorlagefrage geantwortet, dass Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 89/104 unter den dargelegten Umständen dahingehend auszulegen sind, dass eine Erschöpfung der durch die Marke verliehenen Rechte nur dann eintritt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Markeninhaber einem Inverkehrbringen der Erzeugnisse, für die die Erschöpfung geltend gemacht wird, in der Gemeinschaft bzw. im EWR ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat.
Fazit:
Nach dem vorliegenden Urteil können ausdrücklich als „unverkäuflich“ gekennzeichnete Parfümtester, die alleine zu Probezwecken an den Handel gegeben werden, markenrechtlich nicht frei veräußert werden, da mit der Kennzeichnung „unverkäuflich“ der eindeutige Wille des betroffenen Markeninhabers zum Ausdruck gebracht wird, dass die mit diesem Hinweis versehenen Erzeugnisse weder außerhalb noch innerhalb des EWR verkauft werden sollen und damit mit dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft bzw. im EWR keine markenrechtliche Erschöpfung eintritt.
EuGH, Urteil v. 03.06.2010 – Az.: C-127/09.
Erscheinungsdatum: 18.01.2011
