EuGH – Keine Bindung des DPMA wegen vorheriger erfolgreicher Anmeldung eines vergleichbaren Zeichens.
Der EuGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit wichtigen Fragen der Bindungswirkung vorangegangener Entscheidungen der Markenämter befasst.
Der EuGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 12.02.2009 (verbundene Rechtssachen C-39/08 und C-43/08) u. a. mit der vom Bundespatentgericht vorgelegten Fragen auseinanderzusetzen, ob die für die Markenanmeldung zuständige nationale Behörde bei ihrer Entscheidung über eine Markenanmeldung im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) und c) der Richtlinie 89/104 aufgestellten Voraussetzungen berücksichtigen muss, dass auf identische oder vergleichbare Art und Weise gebildete Zeichen bereits zu Gunsten des Anmelders oder seiner Wettbewerber als Marke eingetragen worden sind.
In der Rechtssache C-39/08 geht der Ausgangsrechtsstreit auf die Weigerung des Deutschen Patent- und Markenamtes („DPMA“) zurück, die Wort- und Bildmarken „Volks.Handy“, „Volks.Camcorder“ und „Volks.Kredit“ einzutragen. In der Rechtssache C-43/08 liegt im Ausgangsstreit die Weigerung des DPMA zu Grunde, die angemeldete Wortmarke „SCHWABENPOST“ einzutragen. Die jeweiligen Anmelder der vorgenannten Marken hatten sich gegen die Weigerung des DPMA mit der Begründung gewendet, dass das DPMA zuvor Anträgen des Anmelders bzw. konkurrierender Unternehmen auf Eintragung ähnlich gebildeter Zeichen für vergleichbare Waren- und Dienstleistungen stattgegeben hatte. Rechtlicher Rahmen der Auseinandersetzung bildet dabei Art. 3 der Richtlinie 89/104, der sich mit Hindernissen für die Eintragung einer Marke und den Gründen für die Ungültigkeit einer eingetragenen Marke befasst und auszugsweise lautet:
„Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unter liegen im Falle der Eintragung der Ungültigkeitserklärung:
[…]
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft [...] der Ware oder Dienstleistung dienen können
[…]“
Der EuGH hat in seinem Beschluss vom 12.02.2009 festgestellt, dass die für die Markenanmeldung zuständige nationale Behörde nicht verpflichtet ist, die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) und c) der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken in der durch die Entscheidung 92/10/EWG des Rates vom 19.12.1991 geänderten Fassung aufgeführten Eintragungshindernisse unberücksichtigt zu lassen und dem auf Eintragung gerichteten Antrag deshalb stattzugeben, weil das Zeichen, dessen Eintragung als Marke begehrt wird, auf identische oder vergleichbare Art und Weise wie ein Zeichen gebildet wird, dessen Eintragung als Marke sie bereits gebilligt hat und das sich auf identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen bezieht.
Zur Begründung hat der EuGH auf seine bisherigen Entscheidungen hingewiesen, wonach die zuständige Behörde eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung allein auf der Gemeinschaftsregelung und nicht anhand ihrer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen hat. Dementsprechend darf sich die für Eintragung einer nationalen Marke zuständige Behörde gerade nicht auf eine abstrakte Prüfung beschränken. Die Tatsache, dass eine Marke in einem ersten Mitgliedsstaat bereits eingetragen wurde, kann daher keinerlei Einfluss auf die Frage haben, ob eine ähnliche Marke, deren Eintragung in einem zweiten Mitgliedsstaat für ähnliche Waren oder Dienstleistungen beantragt wird, unter eines der Eintragungshindernisse des Art. 3 der Richtlinie 89/104 fällt.
Diese Grundsätze hat der EuGH nunmehr auf die Anmeldung einer Marke in einem Mitgliedsstaat übertragen. Er hat festgestellt, dass die für die Eintragung zuständige nationale Behörde zu ähnlichen Anmeldungen ergangene Entscheidungen zwar berücksichtigen muss, jedoch keineswegs an diese Entscheidung gebunden ist. Insofern müsse der Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang gebracht werden mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns. Ein Anmelder könne sich nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu Gunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen.
Fazit:
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das DPMA im Rahmen der Überprüfung einer Markenanmeldung zwar Entscheidungen, die zu ähnlichen Anmeldungen bereits ergangen sind, zu berücksichtigen hat, und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Eine Verpflichtung zur Stattgabe eines Antrags auf Eintragung einer ähnlichen oder identischen Marke besteht hingegen nicht.
Erscheinungsdatum: 24.04.2009
