Dr. Ingo Jung

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EuGH – Entscheidung zum Wertersatz bei fristgerechtem Widerruf

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 03.09.2009 (Az.: C -489/07) entschieden, dass die deutsche Regelung, wonach ein Verbraucher für die Möglichkeit der Nutzung der im Fernabsatz gekauften Ware während der Widerrufszeit grundsätzlich Wertersatz zahlen muss, gegen die europäische Fernabsatzrichtlinie verstößt.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien im Rahmen der Rückabwicklung eines Fernabsatzvertrages darüber, ob die beklagte Verkäuferin den rückzugewährenden Kaufpreis um eine durch die Klägerin erfolgte Nutzung mindern dürfe. Die Klägerin hatte die Ware bereits über ein halbes Jahr nutzen können, als es zu dem den Widerruf motivierenden Defekt gekommen war. Die Beklagte hatte für den gegenzurechnenden Posten den Mietpreis für eine vergleichbare Sache und einen Zeitraum von drei Monaten angesetzt.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7 dürfen dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware auferlegt werden. Es soll so gewährleistet werden, dass der Verbraucher eine gewisse Bedenkzeit erhält um die Ware zu prüfen, da er durch die Wahl des Fernabsatzes hierzu im Vorfeld keine Möglichkeit hat.

Diesem Ziel wirkt die generelle Auferlegung eines Wertersatzes entgegen, entschied der EuGH. Er ist der Ansicht, dass dem Verbraucher durch die generelle Wertersatzpflicht seine Bedenkzeit faktisch genommen würde. Auf der anderen Seite gäbe die Richtlinie dem Verbraucher aber nicht unter allen Umständen das Recht auf eine kostenlose Nutzung der Fernabsatzware während der Widerrufsfrist.

Im Einzelfall müssen also die Ziele der Fernabsatzrichtlinie mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts wie Treu und Glauben oder dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung in Einklang gebracht werden. Den nationalen Gerichten bleibt demnach auch nach der vorliegend besprochenen Entscheidung ein Ermessensspielraum.

Fazit:

Die vorliegende Entscheidung wird entsprechende Auswirkungen mit im Fernabsatz sich bringen. Es stellen sich Fragen hinsichtlich der Anpassung der Widerrufsbelehrung ebenso wie hinsichtlich des künftigen Umgang mit Grenzfällen der Nutzung, in denen nicht ohne weiteres ein mißbräuchliches Verhalten des Kunden festgestellt werden kann.

Weitere Kommentierungen zu diesem Thema können Sie dem shopbetreiber-blog und den dortigen Ausführungen des Kollegen Dr. Föhlisch, Trusted Shops, entnehmen.

Erscheinungsdatum: 04.09.2009