
Dr. Anja Bartenbach-Fock, LL.M.
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EuGH - Zur Eintragung der Form eines Lautsprechers von Bang & Olufsen als Gemeinschaftsmarke
Der EuGH hat in der Rechtssache Bang & Olufsen A/S ./. HABM (T-508/08) zur Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse im Sinne der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke und insbesondere zu Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, Stellung genommen.
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke [Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)] ist eine Marke aus bestimmten, in dieser Verordnung ausdrücklich aufgeführten Gründen von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Ansicht des EuGH ist eine Eintragung als Gemeinschaftsmarke nicht möglich, wenn eine Marke ausschließlich aus der Form eines Lautsprechers besteht, die dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. e) der Verordnung Nr. 40/94).
Sachverhalt:
Im September 2003 meldete das dänische Unternehmen Bang & Olufsen A/S beim HABM ein dreidimensionales Zeichen zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke an. Ds HABM wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Im Dezember 2005 erhob Bang & Olufsen beim Gerichtshof Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung. Der EuGH gab dieser Klage mit der Begründung statt, dass das HABM der angemeldeten Marke rechtsfehlerhaft die Unterscheidungskraft abgesprochen habe [EuGH vom 10.10.2007, Bang & Olufsen A/S ./. HABM (Form eines Lautsprechers) (T-460/05)].
Um die Konsequenzen aus diesem Urteil des Gerichts zu ziehen, erließ das HABM eine neue Entscheidung, in der es die angemeldete Marke anhand anderer absoluter Eintragungshindernisse prüfte und zu dem Ergebnis gelangte, dass das als Marke angemeldete Zeichen ausschließlich aus der Form bestehe, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihe. Folglich wies es die Anmeldung zurück.
Bang & Olufsen erhob daraufhin erneut Klage beim EuGH, um die Aufhebung dieser zweiten Entscheidung zu erwirken.
Entscheidung:
In seinem aktuellen Urteil weist der EuGH zunächst darauf hin, dass das HABM die relevanten Tatsachen, aus denen sich ein absolutes Eintragungshindernis ergeben könne, von Amts wegen zu ermitteln habe. Die Verordnung führe zwar die verschiedenen absoluten Eintragungshindernisse auf, die einer Markenanmeldung entgegengehalten werden könnten, aber sie gebe keine bestimmte Reihenfolge vor, in der diese Eintragungshindernisse zu prüfen seien. Zudem sei jedes dieser Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig und erfordere eine gesonderte Prüfung. Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdekammer durch nichts daran gehindert, ein bestimmtes absolutes Eintragungshindernis zu prüfen, nachdem sie vorher bereits ein anderes Eintragungshindernis geprüft hätte.
Der Gerichtshof hebt weiter hervor, dass die Form einer Ware zu den markenfähigen Zeichen gehöre. Als Gemeinschaftsmarken könnten nämlich alle Zeichen eingetragen werden, die sich graphisch darstellen lassen, wie Wörter, Abbildungen, die Form der Ware oder deren Aufmachung, sofern diese Zeichen geeignet seien, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Jedoch seien von der Eintragung Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form bestünden, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen würden.
Im vorliegenden Fall stellte der Gerichtshof fest, dass die als Marke angemeldete Form ein ganz besonderes Design aufweise. Dieses Design bilde ein wichtiges Element der Markenstrategie von Bang & Olufsen und erhöhe den Wert des fraglichen Produkts. Weiter könne Auszügen aus Internetseiten von Vertriebshändlern, Online-Auktionshäusern und Second-Hand-Shops entnommen werden, dass die ästhetischen Merkmale dieser Form an erster Stelle hervorgehoben werden und dass eine solche Form als eine Art reiner, schlanker und zeitloser Skulptur zur Wiedergabe von Musik wahrgenommen werde, was ihr als Verkaufselement erhebliches Gewicht verleihen würde.
Der EuGH gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das HABM fehlerfrei entschieden habe, dass - unabhängig von den übrigen Merkmalen des fraglichen Produktes - die als Marke angemeldete Form dem Produkt einen wesentlichen Wert verleihen würde.
Vor diesem Hintergrund wies der EuGH die Klage von Bang & Olufsen ab.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 105/11 des EuGH vom 06.10.2011
Erscheinungsdatum: 25.10.2011
