EuGH - Markennutzung in der vergleichenden Werbung
Der EuGH hat sich in seinem aktuellen Urteil vom 12.6.2008 mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Benutzung eines einem fremden Kennzeichen ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung untersagt werden kann.
1. Im Ausgangsverfahren in England hatte der Mobilfunkanbieter O2 behauptet, die Benutzung eines ihren Bildmarken ähnlichen Zeichens durch den Konkurrenten H3G in einer vergleichenden Werbung beeinträchtige das ausschließliche Recht, das diese Marken ihnen gewährten. Dabei ging es um die Verwendung des bekannten "Blasendesigns", welches auch in der deutschen Werbung präsent ist und welches O2 in Form von statischen Blasenabbildungen als Bildmarke geschützt hat.
Der Court of Appeal setzte daraufhin das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die Benutzung eines einem fremden Kennzeichen ähnlichen Zeichens im Rahmen einer vergleichenden Werbung unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b der Richtlinie 89/104 falle, wenn dieses so benutzt werde, dass es keine Verwechslungsgefahr hervorrufe oder in anderer Weise die wesentliche Funktion der Marke als Hinweis auf die Herkunft beeinträchtige.
2. Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 12.6.2008, Az: C-533/06, hierzu fest, dass zwar die Benutzung eines mit der Marke eines Mitbewerbers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Werbenden in einer vergleichenden Werbung zu dem Zweck, die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, grundsätzlich auch als eine Benutzung des fremden Zeichens anzusehen sei.
Die gebotene Förderung der grundsätzlich zulässigen vergleichenden Werbung gebiete es jedoch, das Recht aus der Marke in einem gewissen Maß zu beschränken. Ein markenrechtliches Verbot komme daher dann nicht in Betracht, wenn die Werbung die in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450 genannten Zulässigkeitsbedingungen erfülle.
3. Ein wichtiger Rückschluss des EuGH ist dabei, dass der Begriff der Verwechslung in den maßgeblichen Vorschriften der Markenrichtlinie sowie der Richtlinie zur vergleichenden Werbung einheitlich ausgelegt wird. Die maßgeblichen Vorschriften lauten wir folgt:
Art. 5 Abs. 1 lit. b):
„Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im ge-schäftlichen Verkehr
(…)
b) ein Zeichen zu benutzten, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“
Art. 3a Abs. 1 lit. d):
„Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(…)
d) Sie versucht auf dem Markt keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken, den Handelsnamen, anderen Unterscheidungszeichen, den Waren oder den Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mit-bewerbers;“
Lägen somit die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 verlangten Voraussetzungen für das Verbot der Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens vor, sei es ausgeschlossen, dass die vergleichende Werbung, in der dieses Zeichen benutzt werde, gleichzeitig die in Art. 3a Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 84/450 genannte Zulässigkeitsbedingung erfülle. Insofern müsse Einklang herrschen.
4. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 kann der Inhaber einer Marke die Benutzung eines seiner Marke ähnlichen Zeichens verbieten, wenn hierdurch eine Verwechslungsgefahr entstehen könnte. Rufe jedoch die Benutzung eines der eingetragenen Bildmarke ähnlichen Zeichens keine Verwechslungsgefahr beim Publikum hervor, so könne der Inhaber der Marke nicht gegen eine Benutzung dieser in der vergleichenden Werbung vorgehen. Dies gelte laut EuGH sogar unabhängig davon, ob diese vergleichende Werbung alle in Art. 3a der Richtlinie 84/450 genannten Zulässigkeitsbedingungen erfülle oder nicht.
Fazit:
Der EuGH sieht die Benutzung eines einem fremden Kennzeichen ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung als zulässig an. Unter Heranziehung der Erwägungsgründe 2 bis 6 der Richtlinie 97/55 hebt er hervor, dass die vergleichende Werbung „den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher fördern“ könne und „ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über ihre Vorteile darstelle“. Jedoch betont er gleichzeitig, dass nicht jede Benutzung der Marke in einer vergleichenden Werbung als zulässig zu beurteilen ist. Zulässig sei demnach nur eine Benutzung, die keine Verwechslungsgefahr bei dem Verbraucher hervorrufe. Diese Ansicht überzeugt und schafft einen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz der Marke und der Förderung der vergleichenden Werbung.
Erscheinungsdatum: 27.06.2008

