
Franziska Anneken
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EPA - Mitteilung über die Anführung von Internet-Dokumenten im europäischen und PCT-Verfahren
In der aktuellen Ausgabe seines Amtsblatts hat das EPA u.a. zur Ermittlung des Veröffentlichungstags eines Internet-Dokuments Stellung genommen.
Bei der Recherche zum Stand der Technik kann auch auf Internetquellen (z.B. Online-Fachzeitschriften, Online-Datenbanken und sonstige Internetseiten) zurückgegriffen werden. Gemäß Art. 54 (2) EPÜ und Art. 33 (2) PCT gehören Offenbarungen im Internet grundsätzlich zum Stand der Technik. Eine Webseite wird auch dann zum Stand der Technik, wenn sie - beispielsweise wegen des Erfordernisses eines Passwortes - nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird oder für den Zugang eine Gebühr entrichtet werden muss. Ausreichend ist es, wenn die Webseite grundsätzlich ohne eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit genutzt werden kann.
Eine Offenbarung im Internet gilt ab dem Zeitpunkt als öffentlich zugänglich, zu dem sie online veröffentlicht wird. Dabei umfasst die Ermittlung des Veröffentlichungstags zwei Schritte: Es ist gesondert festzustellen, ob ein vorliegendes Datum korrekt angegeben ist und ob der betreffende Inhalt tatsächlich an diesem Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Aufgrund der Funktionsweise des Internets ist es oft schwierig, den tatsächlichen Tag zu ermitteln, an dem eine bestimmte Information der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. So ist z.B. nicht auf allen Internetseiten angegeben, wann sie online gestellt wurden. Außerdem können Webseiten zwar leicht aktualisiert werden, bieten aber meist weder ein Archiv der früher veröffentlichten Materialien noch eine Dokumentationsfunktion, anhand derer die Öffentlichkeit - und der Prüfer - genau nachvollziehen könnte, was wann veröffentlicht wurde.
Automatisch erzeugte Zeitangaben (wie sie für gewöhnlich Blog-Einträge, Usenet-Artikel, die Versionsgeschichte von Wiki-Seiten usw. aufweisen) sind nach Ansicht des EPA als verlässliche Veröffentlichungsdaten anzusehen. Zwar könnten solche Daten von einer ungenauen Computeruhr erzeugt worden sein. Demgegenüber müsse aber nach Ansicht des EPA berücksichtigt werden, dass viele Internetdienste von einer genauen Zeitmessung abhängen und häufig nicht mehr funktionieren, wenn Zeit und Datum nicht korrekt sind. Die vielfach genutzte Angabe „zuletzt geändert am“ könne daher als Veröffentlichungstag herangezogen werden, sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen.
Ist für die Prüfung eine Internet-Offenbarung relevant, die keine ausdrückliche Angabe eines Veröffentlichungstags beinhaltet oder deren Datumsangabe vom Anmelder als unzuverlässig nachgewiesen wurde, so kann der Prüfer versuchen, weitere Belege zur Feststellung oder Bestätigung des Veröffentlichungstags zu finden (z.B. über einen Internet-Archivdienst wie www.archive.org).
Kann jedoch kein Datum festgestellt werden - außer dem Tag, an dem der Prüfer den Inhalt abgerufen hat und der somit für die betreffende Anmeldung zu spät ist -, kann die Offenbarung nicht als Stand der Technik für die Zwecke der Prüfung herangezogen werden. Ist der Prüfer der Auffassung, dass eine undatierte Veröffentlichung von großer Bedeutung für die Erfindung und somit von Interesse für den Anmelder oder Dritte ist, kann er sie im Recherchenbericht als L-Dokument anführen (vgl. Teil B, Kap. X, 9.2 viii der Richtlinien für die Prüfung im EPA).
Theoretisch ist es möglich, das Veröffentlichungsdatum und den Inhalt einer Internet-Offenbarung zu manipulieren. Nach Auffassung des EPA ist es aber angesichts der schieren Menge und der Redundanz der im Internet verfügbaren Informationen als sehr unwahrscheinlich anzusehen, dass eine vom Prüfer gefundene Internet-Offenbarung tatsächlich manipuliert wurde. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ein angegebenes Datum richtig ist, sofern keine spezifischen gegenteiligen Hinweise vorliegen.
(Amtsblatt EPA 8-9/2009, 456 ff.)Erscheinungsdatum: 10.09.2009
