Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Entwurf Neufassung der F&E-GVO

Die Europäische Kommission hat den Entwurf einer Neufassung der Gruppenfreistellungsverordnung zu Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung vorgelegt.

I. Wesentliche Änderungen

Mit der geplanten Aktualisierung der F&E-GVO gehen einige wesentliche Änderungen einher, die künftig für die Sicherstellung einer verordnungskonformen Ausgestaltung betreffender Vereinbarungen beachtet werden müssen, sofern der neue Verordnungsentwurf in seiner bestehenden Entwurfsfassung Verbindlichkeit erlangen sollte:

1. Offenlegungspflichten

Der Entwurf der F&E-GVO bestimmt als neue Freistellungsvoraussetzung, dass alle Parteien vor Beginn der Vertragsdurchführung sämtliche ihnen zustehende oder ausstehende Rechte des geistigen Eigentums offenlegen müssen.

2. Erweiterung von Kernbeschränkungen

Daneben sieht der Entwurf der F&E-GVO eine Erweiterung der sog. Kernbeschränkungen vor und nimmt vor allem den sog. Passivvertrieb an bestimmte Kundengruppen ins Visier. Während sich das Verbot einer Beschränkung des Passivvertriebs bislang nur auf Gebietsbeschränkungen bezieht, soll das Verbot künftig auch den Passivvertrieb hinsichtlich Kundengruppen erfassen.

Parallel sind Änderungen für den Aktivvertrieb vorgesehen. Künftig unzulässig sein sollen das Verbot und die Beschränkung des aktiven Vertriebs von Vertragsprodukten oder -verfahren in Gebiete oder an Kunden, die nicht einer der Parteien bei der Verwertung ausschließlich zugewiesen sind. Nach noch geltendem Recht bezieht sich das Verbot nur auf den Zeitraum nach der Freistellungsdauer.

3. Nebenabreden

In der Neufassung der F&E-GVO wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass auch Nebenabreden einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung, welche die Abtretung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Erteilung von Lizenzen an eine oder mehrere Parteien betreffen, von der Freistellung erfasst werden.

4. Konkretisierung des „potentiellen Wettbewerbers“

Klarheit bringt der Entwurf der F&E-GVO auch für die Auslegung des in Art. 101 Abs. 1 AEUV in Bezug genommen Begriffs des „potentiellen Wettbewerbers“. Der Entwurf der F&E-GVO knüpft insoweit daran an, dass es realistisch sein muss, dass ein Unternehmen innerhalb von höchstens drei Jahren in den relevanten Markt einsteigt, um potenzieller Wettbewerber zu sein.

II. Weiterführende Hinweise

Da die Neuregelungen der F&E-GVO bereits zum Ende des Jahres in Kraft treten sollen, ist die Entwicklung des laufenden Verfahrens sorgfältig zu beobachten, um auch künftig eine rechtskonforme Ausgestaltung betreffender Vereinbarungen sicherstellen zu können.

Eine erste Analyse und Bewertung der Neufassung der F&E-GVO wurde vom Centrum für Europäische Politik (CEP) erarbeitet. Das CEP ist der europapolitische Think-Tank der Stiftung Ordnungspolitik. Es analysiert die volkswirtschaftlich relevanten Vorhaben der EU und entwickelt Strategien für die europäische Politik. Die Kurzanalyse kann abgerufen werden unter:

http://www.cep.eu/fileadmin/user_upload/Kurzanalysen/GVO_FuE/KA_GVO_Forschungs-_und_Entwicklungsvereinbarungen.pdf

Der Entwurf der neuen F&E-GVO sowie die zugehörigen Richtlinien sind verfügbar unter:

http://www.cep.eu/fileadmin/user_upload/Kurzanalysen/GVO_FuE/GVO-Entwurf_FuE.pdf

http://www.cep.eu/fileadmin/user_upload/Kurzanalysen/GVO_FuE/Leitlinienentwurf_GVO_FuE.pdf

Erscheinungsdatum: 09.09.2010