Niklas Kinting

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Enge Voraussetzungen für E-Mail-Newsletter ohne ausdrückliche Einwilligung

Das Thüringer Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 21.04.2010 (Az. 2 U 88/10) zur Auslegung des § 7 Abs. 3 UWG Stellung genommen.

Hintergrund

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Eine solche Belästigung liegt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG insbesondere dann vor, wenn E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten übersandt wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn die in § 7 Abs. 3 UWG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Sachverhalt

In dem vom Thüringer Oberlandesgericht entschiedenen Fall wurde ein Unternehmer lauterkeitsrechtlich in Anspruch genommen, weil er einem Kunden, der zuvor einen Holzkitt bestellt hatte, zwei Newsletter übersandt hatte. Die Newsletter bewarben u.a. Macheten, Laubstaubsauger, Energiesparlampen, Regenbekleidung und Einkochautomaten.

Im Rahmen des Bestellvorgangs verwendete der Unternehmer in seinem Webshop folgende Einwilligungserklärung:

Mit der Verarbeitung und Speicherung meiner Daten zum Zwecke des Newsletters bin ich einverstanden. Meine E-Mail-Adresse wird nicht an andere Unternehmen weitergegeben. Mir ist bekannt, dass ich die Einwilligung jederzeit und ohne Kosten widerrufen kann.

Vor dieser Erklärung befand sich ein standardmäßig aktiviertes Kontrollkästchen, das der Kunde deaktivieren musste, wenn er den Newsletter nicht bestellen wollte.

Entscheidung des Gerichts

Das Thüringer Oberlandesgericht hält das Verhalten des Unternehmers für eine unzumutbare Belästigung.

Die Voraussetzungen einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung liegen nach Ansich des Gerichts nicht vor. Die vom Beklagten verwendete „voreingestellte“ Einwilligung („Opt-out“) stelle vielmehr eine nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die der gesetzlichen Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG entgegenstehe. Insoweit folgt das Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen „Payback“ (GRUR 2008, 1010).

Auch eine Rechtfertigung nach § 7 Abs. 3 UWG scheidet nach Auffassung des Gerichts aus, weil insbesondere die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht vorliegen:

„[…] die Verwendung der im Rahmen der Kundenbeziehung erlangten E-Mail-Adresse zum Zwecke der Übersendung der beiden Newsletter [war] keine Direktwerbung für der Kundenbeziehung ähnliche Waren der Verfügungsbeklagten (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen; ggf. ist es noch zulässig, Zubehör oder Ergänzungswaren zu bewerben (Köhler/Bornkamm § 7 UWG Rn. 205). Dies ist jedoch bei den streitgegenständlichen Newslettern nicht der Fall. Durch sie werden (auch) ganz anderen Waren aus einem ganz anderen Verwendungsbereich beworben. Dass diese zwar alle in einem stationären Handwerkermarkt käuflich zu erwerben wären, macht sie nicht zu dem erworbenen Holzkitt ähnlichen Waren im Rechtssinne. Auch trifft die Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht zu, dass neben ähnlichen Waren in einem durch elektronische Post versandten Newsletter dann auch noch weitere Produkte beworben werden dürften. Vielmehr darf sich die Direktwerbung durch elektronische Post nur auf ähnliche Waren beziehen, wenn ein ausdrückliches, vorheriges Einverständnis mit dem Bezug des Newsletters nicht vorliegt.“ (Auslassung und Hinzufügung nur hier)

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 2 U 88/10

Erscheinungsdatum: 07.10.2010