Dr. Ingo Jung

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Ebay-Widerrufsfrist – Streit der Gerichte: 2 Wochen oder 1 Monat?

Im Bereich des Onlinehandels über die Auktionsseite Ebay besteht nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheit. Insbesondere die Frage nach der „richtigen“ Widerrufsfrist ist umstritten. Das KG bestätigte nun die Auffassung, dass bei Ebay regelmäßig eine Frist von 1 Monat zu gewähren ist, über die die Verbraucher auch zu belehren sind. Zudem sei die Musterbelehrung der BGB- Informationspflichtverordnung auch in einem anderen Punkt unzutreffend.

Die erneute Entscheidung des KG (Beschluss vom 5.12.2006, Az. 5 W 295/06) ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der bei Ebay schon berüchtigten Abmahnwellen von großer Bedeutung.


Im Rahmen des Onlinehandels obliegen dem gewerblichen Verkäufer zahlreiche Informationspflichten. Insbesondere ist der Verbraucher gem. § 312c Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit §1 Abs. 1 Nr. 10 der BGB-Informationspflichtverordnung umfassend über sein Widerrufsrecht zu belehren. Dabei ist darauf zu achten, dass die Belehrung einerseits gem. § 312c Abs. 1 BGB „klar und verständlich“ ist, andererseits aber auch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 10 der BGB-Informationspflichtverordnung umfassend über „Bestehen oder Nichtbestehen“ eines Widerrufsrechts, inklusive der „Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung (…) und die Rechtsfolgen des Widerrufs“ belehrt. Um dem Verkäufer die Erfüllung seiner Informationspflichten in diesem Punkt zu erleichtern, bestimmt §14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichtverordnung, dass die Verwendung des Belehrungsmusters aus Anlage 2 der Verordnung den gesetzlichen Anforderungen genügt.


Dem widerspricht nun das KG mit seinem Beschluss vom 5.12.2006. Im ersten Teil der Entscheidung bestätigt das KG seinen früheren Beschluss vom 18.7.2006 (abgedruckt in NJW 2006, S. 3215ff.), wonach die Widerrufsfrist bei Ebay regelmäßig einen Monat beträgt und nicht, wie bisher zumeist angenommen 2 Wochen. Dies ergebe sich daraus, dass bei Ebay die Warenangebote nicht lediglich unverbindliche Einladungen an den Verbraucher sind, seinerseits ein Angebot abzugeben, sondern selbst schon rechtsverbindliche Angebote.

Da somit der Vertragsschluss direkt durch die Annahme des Kunden zustande komme, zu dem bisher noch kein Kontakt bestand, erfolge die gem. § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderliche Belehrung „in Textform“ erst nach Vertragsschluss und damit zu spät, um gem. §355 Abs. 2 S. 1 BGB die Zweiwochenfrist auszulösen. Vielmehr betrage die Frist dann gem. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB 1 Monat.

Die Belehrung auf der Internetseite des Betreibers genüge nämlich nicht den Anforderungen der Textform gem. § 126b BGB. Soweit eine Belehrung daher für das Widerrufsrecht auf eine Frist von 2 Wochen hinweist, wie dies zunächst auch die Musterbelehrung vorsieht, trifft sie nicht zu und löst über die Vorschriften der §§ 3,  4 Nr. 11 UWG wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus. Die Fiktion des § 14 BGB-Informationspflichtverordnung stehe dem nicht entgegen, da die Musterbelehrung von vorneherein nur für Belehrungen in Textform gedacht sei.

Der Auffassung des KG im Hinblick auf die Dauer der Widerrufsfrist hat sich inzwischen auch das OLG Hamburg (Urt. v. 24.8.2006, Az. 3 U 103/06) angeschlossen. Somit ist diese Frage betreffend ein gewisser Trend erkennbar. Zwar ist die Auffassung des KG damit noch nicht unbestritten, denn das LG Flensburg (allerdings in anderem Zusammenhang) argumentiert z.B., dass die Vorschrift des § 312c BGB eine den § 355 ff. BGB vorgehende Spezialregelung ist und es insoweit ausreicht, wenn die Belehrung „spätestens mit Lieferung der Ware“ gem. § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB in Textform vorliegt (Urt. v. 23.8.2006, Az. 6 O 107/06).

Es steht mithin abzuwarten, ob sich diese Tendenz in der Rechtsprechung fortsetzt und quasi zu einer Sonderregelung der Widerufsdauer bei Angeboten über Ebay führt.

Erscheinungsdatum: 16.01.2007