Doc Morris Apotheken unterliegen vor dem EuGH
Der EuGH hat in seinem aktuellen Urteil in der verbundenen Rechtssache Doc Morris (C-171/07 / C-172/07) vom 19. Mai 2009 am deutschen Apothekerfremdbesitzverbot festgehalten.
Das Saarland hatte dem niederländischen Unternehmen Doc Morris gestattet, eine Filialapotheke zu führen, wogegen u.a. deutsche Apothekenverbände mit Verweis auf das Verbot, Apotheken von Nichtapothekern führen zu lassen, geklagt hatten.
Das angerufene Gericht zweifelte an der Vereinbarkeit des zugrundeliegenden Apothekenwesengesetz (ApoG) mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) und wandte sich an den EuGH. Der EuGH bestätigt, dass das Verbot von Fremdbesitz und Führung durch Nichtapotheker ein Verstoß gegen Niederlassungs- und Kapitalfreiheit darstellt. Dies sei jedoch angesichts der Schutzgüter Gesundheit und Volksgesundheit gerechtfertigt, für deren Sicherstellung die Mitgliedstaaten zuständig seien.
Der EuGH räumt den Mitgliedstaaten außerdem einen großen Ermessensspielraum ein. Die berufliche Unabhängigkeit und das Apothekerberufsrecht könne dafür sprechen, allein freie Apotheker Apotheken besitzen und betreiben zu lassen. Die Mitgliedstaaten müssten präventive Schutzmaßnahmen treffen können, ohne abzuwarten, bis der Beweis für das tatsächliche Bestehen von Gefahren vollständig erbracht sei. Dies diene auch der Kontrolle der Kosten, die in Gesundheitssektor entstünden (Quelle: EU-Informationen des DAV 20/2009).
Erscheinungsdatum: 25.05.2009

