Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung

Die Bundesnetzagentur hat erstmals auf Grundlage der neuen Bestimmungen zur Telefonwerbung Bußgelder in Höhe von einer halben Million Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung und Verstößen gegen die Anzeigepflicht von Rufnummern bei werblichen Anrufen verhängt.

Hintergrund

Die Bundesnetzagentur hat in sechs Verfahren Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung ausgesprochen. Damit wurden im Dezember 2009 und Januar 2010 in insgesamt neun Verfahren Bußgelder in einer Gesamthöhe von 500.000,00 € auferlegt. Die Bundesnetzagentur ahndet damit erstmals Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und die Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht bei Werbeanrufen. Betroffen waren dabei unterschiedlichste Dienstleistungen und Produkte aus den Branchen Telekommunikation, Medien und Lotteriegewinne.

Seit Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 4. August 2009 gelten Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer als Ordnungswidrigkeiten. Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die Bundesnetzagentur nach dem UWG Bußgelder bis zu 50.000,00 € verhängen. Bei Werbeanrufen mit unterdrückter Rufnummer sind Bußgelder bis zu 10.000,00 € möglich. Die nun auferlegten Bußgelder wurden sowohl gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe als auch gegen die ausführenden Callcenter verhängt.

Position der Bundesnetzagentur

„Das ersichtliche Desinteresse einiger Unternehmen am seit langem gesetzlich bestehenden Verbot unerlaubter Telefonwerbung ist nicht akzeptabel. Die Vorschriften zu telefonischen Werbeanrufen gelten ohne Ausnahme“, sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. „Wettbewerbsvorteile auf Basis telefonischer Belästigung können Verbrauchern nicht zugemutet werden. Wir setzen mit diesen Bußgeldern ein deutliches Signal, dass wir Rechtsbruch nicht tolerieren. Gerade die beauftragten Unternehmen haben eine gesteigerte Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften."

„Auch die Auftraggeber von Telefonwerbung stehen nicht außerhalb des Gesetzes. Sie verhalten sich rechtswidrig, wenn sie telefonische Werbekampagnen durchführen lassen, ohne über die erforderliche ausdrückliche und wirksame Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung zu verfügen", betonte Kurth. „Ich appelliere mit Nachdruck an alle Werbenden – Auftraggeber wie Callcenter –, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Ausflüchte lassen wir nicht gelten."

Auswirkungen

Die nunmehr erstmalig im größeren Stil erfolgte Verhängung von Bußgeldern zeigt deutlich, dass Werbende gut beraten sind, die neuen Vorschriften zum Telefonmarketing ernst zu nehmen und ihr Vertriebssystem entsprechend auszurichten, wozu insbesondere die Einholung und beweissichere Dokumentation einer hinreichenden Einwilligungserklärung betroffener Verbraucher zählt. Unabhängig davon sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer gut beraten, ihre wechselseitigen Pflichten und Verantwortlichkeiten vertraglich zu fixieren und insbesondere die Folgen etwaiger Rechtsverletzungen auszugestalten.

Auch wenn sich in Teilbereichen des Telefonmarketings mit Blick auf den Anwendungsbereich der neuen gesetzlichen Bestimmungen erwartungsgemäß bereits einige Grauzonen herausgebildet haben, sollte auch insoweit Zurückhaltung geübt werden. In Fällen von sog. Ping-Anrufen und telefonischen Bandansagen kann das Bußgeld von 50.000,00 € bei unerlaubter Telefonwerbung zwar nicht verhängt werden. „In solchen Fällen schützt die Bundesnetzagentur aber die Verbraucher durch zahlreiche Verwaltungsmaßnahmen nach dem Telekommunikationsgesetz, etwa in Form von Rufnummernabschaltungen sowie Rechnungslegungs- und Inkassoverboten", sagte Kurth.

Quelle: PM der BNetzA vom 29.01.2010

Hinweis

Zu den gesetzlichen Neuregelungen vgl. Hecker, K&R 2009, 601, sowie (zum Gesetzesentwurf) Vander, MMR 2008, 639

Erscheinungsdatum: 02.02.2010