Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Bundesgerichtshof zur Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14.04.2011 entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen.

Sachverhalt

Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, "3 Jahre Garantie" zu gewähren. Die Klägerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.

Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB müsse eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner müsse die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung falle nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.

Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setze freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.

Hinweise

Die Frage der sog. Garantiewerbung im Fernabsatzhandel ist seit geraumer Zeit auf Ebene der Oberlandesgerichte umstritten, so dass die Entscheidung des BGH – vorbehaltlich der noch nicht vorliegenden Entscheidungsgründe – zur Beseitigung der derzeit unklaren Rechtslag beitragen dürfte.

Zur Frage der Garantiewerbung bei Fernabsatzgeschäften und den insgesamt in diesem Kontext bestehenden Problemen vgl.: Vander, K&R 2011, 86

Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09
Quelle: BGH-Pressemitteilung Nr. 64/2011 vom 19.4.2011

Erscheinungsdatum: 19.04.2011