
Dr. Markus Ruttig
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Bildschirmmaske nicht als Computerprogramm geschützt
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Bildschirmoberfläche nicht als Computerprogramm geschützt ist, weil die Bildschirmmaske kein Computerprogramm, sondern dessen Ergebnis sei.
Ein urheberrechtlicher Schutz schied auch deshalb aus, so die Richter, weil die graphische Gestaltung der Bildschirmoberfläche keine persönlich geistige Schöpfung darstelle.
Die Klägerin entwickelte Ende der 80er Jahre als Anbieter von IT-Lösungen für die Reise- und Tourismusbranche eine Online-Reisebuchungs-Software. Ein Teil dieser Software wurde als Untermodul in einer weiteren Software der Klägerin integriert, die innerhalb der Reisebüro-Software mittlerweile einen Marktanteil von 74 % in Deutschland aufweist. Die Beklagte ist eine Wettbewerberin der Klägerin und hat ebenfalls ein Buchungssystem für Reisen entwickelt. In dieses System ist eine Buchungsmaske eingebettet. Die Klägerin hat von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, die Buchungsmaske zu benutzen, weil diese eine unrechtmäßige Nachahmung der Buchungsmaske der Klägerin darstelle, mithin ihre urheberrechtlichen Verwertungsrechte verletze und außerdem eine verbotene sklavische Nachahmung vorliege.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Nachahmung ihrer Bildschirmmaske insbesondere deswegen zu beanstanden sei, weil die Ähnlichkeiten keineswegs durch Sachgesichtspunkte vorgegeben seien. Dies belege der Vergleich mit anderen Buchungssystemen, mit deren Masken erhebliche Gestaltungsunterschiede bestünden.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen, weil ein Unterlassungsanspruch weder nach urheberrechtlichen Bestimmungen noch nach dem UWG begründet sei.
Das Oberlandesgericht stellt zunächst, wie auch das LG Mannheim in der Vorinstanz, fest, dass die Bildschirmmaske der Klägerin nicht nach § 69 a UrhG als Computerprogramm geschützt ist. § 69 a Abs. 1 UrhG definiert als Computerprogramm im Sinne des Urhebergesetzes Programme in jeder Gestalt einschließlich des Entwurfsmaterials. Danach seien Ergebnisse, die durch ein Programm erzielt werden, nicht nach § 69 a UrhG geschützt, folgert das OLG. Um ein solches Ergebnis eines Computerprogramms handele es sich aber bei der Benutzeroberfläche, mit welcher die textlich-graphische Gestaltung der Bildschirmoberfläche bezeichnet werde. Damit weicht der Senat von einem älteren Urteil (NJW‑RR 1995, 176) ab, in dem das OLG Karlsruhe noch der Auffassung war, auch die Gestaltung einer Bildschirmmaske könne Schutz nach § 69 a UrhG genießen. An dieser Auffassung hält der Senat mit der heute herrschenden Auffassung nicht länger fest und begründet dies damit, dass die Bildschirmoberfläche auch nicht als Ausdrucksform des Computerprogramms angesehen werden könne, weil eine identische Bildschirmoberfläche durch unterschiedliche Programme erzeugt werden kann. Um Ausdrucksform des Programms i.S.d. § 69 a Abs. 2 Satz 1 UrhG handele es sich etwa bei dem Quellcode, dem Objektcode oder auch einem Ausdruck des Programms in Schriftform.
Das OLG Karlsruhe berücksichtigt in seiner Entscheidung außerdem, dass die Anforderungen an die Schutzfähigkeit eines Computerprogramms nach § 69 a Abs. 3 UrhG niedrig anzusetzen seien und beruft sich hierfür auf die Gesetzesbegründung (BT‑Drs. 12/4022, S. 10).
Damit kam es entscheidend auf die Frage an, ob die Bildschirmoberfläche urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG genießen kann. Auch dies verneint der Senat. Zu den durch das Urhebergesetz geschützten Werken gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG insbesondere Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Kartenskizzen oder Tabelle und plastische Darstellungen.
Damit fällt auch eine Bildschirmmaste in den Schutzbereich, und es ist weiter zu prüfen, ob eine persönlich-geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt. An dieser Hürde scheiterte die Klage. Zwar weist das OLG Karlsruhe darauf hin, dass mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW‑RR 1991, 1189 – Technische Explosionszeichnungen) im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG kein hohes Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung zu verlangen sei und es genüge, dass eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck komme. Gleichwohl sieht das Gericht diese äußerst geringen Anforderungen im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
„Ein Formular, das zur Erfassung der Buchung einer Reise dient, muss bestimmte Felder vorsehen, in denen die relevanten Daten, etwa der Reiseveranstalter, die Art der Reise, Angaben zur Reise mit Reisedaten, Art der Unterbringung und Verpflegung sowie Transportmittel, die Anzahl der mitreisenden Personen, bestimmte Angaben über die Reisenden, wie Name, Anschrift, Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail, eingetragen werden können. Welche Eingabefelder vorgesehen werden, ist zwar nicht vollständig, aber doch ganz überwiegend durch sachliche Erfordernisse vorgegeben. Eine schöpferische Leistung kann im Hinblick darauf im Wesentlichen nur in der Gestaltung des Formulars, insbesondere der Anordnung der Felder, liegen. Dass die T.‑Maske insoweit auf einer Leistung beruht, die über das rein Handwerkliche hinausgeht, vermag der Senat nicht zu erkennen.“
Diese durchaus nicht unangreifbare These stützt das OLG Karlsruhe mit einer Hilfserwägung. Der Senat führt aus, dass selbst bei einer unterstellten Schutzfähigkeit der Klage der Erfolg verwehrt geblieben wäre, weil ein Vergleich der beiden Bildschirmmasken zeige, dass neben einer Reihe von Überstimmungen so viele Abweichungen bestünden, dass die von der Beklagten verwendete Maske als freie Bearbeitung anzusehen sei.
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2010 – 6 U 46/09
Erscheinungsdatum: 20.05.2010
