
Christian Schmitt
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BGH: Zur Wirksamkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ohne Vollmachtsnachweis
§ 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
Dies hat der 1. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 19.05.2010 (Az. I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis) entschieden.
Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen kann daher derjenige, der einen Mitbewerber abmahnt, auch dann Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erstattet bekommen, wenn der Abmahnung kein Vollmachtsnachweis beigefügt ist. Es genügt, dass die Abmahnung das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages darstellt. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Abmahnung auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung enthält.
RA Christian Schmitt bespricht die Entscheidung Vollmachtsnachweis ausführlich in IP-kompakt, Heft 12/2010.
Erscheinungsdatum: 04.11.2010
