Jens Kunzmann

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BGH zur Schutzfähigkeit längerer Wortfolgen

In seiner Entscheidung vom 01.07.2010 (Az. I ZB 35/09 - Die Vision) verneint der BGH die Schutzfähigkeit eines längeren Mehrfachslogans.

Der BGH hatte über die Schutzfähigkeit der folgenden Wortmarke zu entscheiden:

„Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit“

Die Marke beanspruchte Schutz für sämtliche der in Klasse 30 und 35 genannten Begriffe, also „Kaffee, Tee, Kakao etc.“ und „Werbung, Geschäftsführung etc.“. Daneben wurden auch „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software“ sowie „Rechtsberatung und -vertretung“ beansprucht.

Der BGH verneint richtigerweise eine Unterscheidungskraft der Marke.

Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.

Der BGH betont den für das Schutzhindernis anzulegenden großzügigen Maßstab, nach dem jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (m.H.a. BGH GRUR 2009, 778 Tz. 11 - Willkommen im Leben; BGH GRUR 2009, 949 Tz. 10 - My World). Dieser Maßstab gilt nach dem BGH auch für Wortfolgen ohne dass unterschiedliche Anforderungen gegenüber anderen Wortzeichen gerechtfertigt seien.
Von mangelnder Unterscheidungskraft sei vor diesem Hintergrund bei einer Wortfolge bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen.

Einem Zeichen könne die Unterscheidungskraft auch fehlen, wenn es keinen beschreibenden Begriffsinhalt hat und kein gebräuchliches Wort ist. So seien insbesondere längere Wortfolgen grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig.

Zwar seien die Kriterien für die Beurteilung der der Unterscheidungskraft für alle Arten von Zeichen dieselben. Bei der Anwendung dieser Kriterien könne sich aber zeigen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht jede Art von Zeichen notwendig in gleicher Weise wahrnehmen. Der BGH geht davon aus, dass eine längere Wortfolge dem angesprochenen Verkehr in der Regel nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises vermittelt (m.H.a. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 144).

Hier fehlte es der Marke an Kürze, Originalität und Prägnanz und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten.

Damit gilt:
Längere Wortfolgen entbehren in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (amtl. Leitzsatz des BGH).

Erscheinungsdatum: 22.10.2010