
Dr. Anja Bartenbach-Fock, LL.M.
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BGH zur Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Nichtigkeitsberufungsverfahren
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung „Sachverständigenablehnung II“ vom 23.10.2007 (Az. X ZR 100/05 – unveröffentl.) mit der Frage der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Nichtigkeitsberufungsverfahren auseinandergesetzt.
Im Nichtigkeitsverfahren ordnete der Senat in der Berufungsinstanz Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an; als Sachverständiger wurde ein Hochschullehrer bestellt. Nach Fertigstellung des schriftlichen Gutachtens lehnte die Klägerin den Sachverständigen im Wesentlichen wegen Besorgnis der Befangenheit mit verschiedenen Begründungen ab. Das Ablehnungsgesuch blieb jedoch ohne Erfolg.
Der BGH macht deutlich, dass es für eine Ablehnung des Sachverständigen nach § 406 ZPO maßgeblich darauf ankomme, ob für die das Ablehnungsgesuch anbringende Partei der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit bestehe. Dies könne unter anderem in Betracht kommen, wenn der Sachverständige in einem aktuellen Mandatsverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten des Prozessgegners oder in näheren Beziehungen zu einer der Parteien stehe (so bereits BGH v. 4.12.2001, GRUR 2002, 369 – Sachverständigenablehnung I).
Zu den angeblichen Befangenheitsgründen führt der BGH folgendes aus:
Soweit die Klägerin geltend gemacht habe, dass der gerichtliche Sachverständige sein Gutachten verfrüht eingereicht habe, sieht der BGH hierin keinen Befangenheitsgrund; vielmehr entspräche dies seinem eigenen Anhalten zur alsbaldigen Abgabe des Gutachtens. Gegen eine Befangenheit spreche auch, dass der Sachverständige immer seine Bereitschaft bekundet habe, noch auf nachträgliches Vorbringen zu reagieren. Auch etwaige inhaltliche Mängel des Gutachtens wären für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; solche ggfs. bestehenden Mängel seien stattdessen in die Beweiswürdigung des Gerichts einzubeziehen.
Die Nennung des Sachverständigen als Miterfinder bei Erfindungen, hinsichtlich derer die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Vergangenheit die Vertretung übernommen hätten, könne die Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann begründen, wenn es sich dabei um gegenwärtige oder um nicht lange zurückliegende Mandatierungen handeln würde.
Auch eine unmittelbare Zusammenarbeit des Sachverständigen mit einer Wettbewerberin der Klägerin stelle, so der BGH weiter, keinen Ablehnungsgrund dar: Industriekooperationen als solche seien bei Hochschullehrern auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften allgemein zu erwarten und schon deshalb für sich allein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Sie seien sogar im Interesse der Qualifikation des Sachverständigen erwünscht.
Schließlich sei der Umstand, dass die Beklagte (oder jedenfalls ein mit dieser verbundenes Konzernunternehmen) eine Niederlassung auf dem Campus der Hochschule unterhalte, der der Sachverständige angehört, nicht geeignet, aus Sicht einer verständigen Partei die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Zwar könne eine Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände bei Forschungskooperationen zwischen der organisatorischen Einheit der Hochschule, der der Sachverständige angehört, und einer Prozesspartei oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen zu dem Ergebnis führen, dass der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit erfüllt sei. Bloße Beziehungen der Hochschule zur Beklagten oder zu einem Konzernunternehmen der Beklagten, auf die sich die Klägerin stütze, genügten im vorliegenden Fall nach Ansicht des BGH aber nicht, um einen hinreichenden Anlass für die Besorgnis der Befangenheit zu bieten.
Erscheinungsdatum: 07.12.2007
