Dr. Anja Bartenbach-Fock, LL.M.

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BGH zur Befragung von gerichtlichen Sachverständigen

In seinem Beschluss „Formkörper“ setzt sich der BGH mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Befragung von gerichtlichen Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren auseinander.

Der BGH (Beschluss vom 18.01.2011 – X ZR 165/07) hatte in einem Patentnichtigkeitsverfahren über eine Anhörungsrüge der Klägerinnen wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zu entscheiden. Sie machten geltend, der Senat habe wesentliche Teile des einschlägigen Sachverhalts übergangen, indem er den gerichtlichen Sachverständigen, der zuvor ein entsprechendes Gutachten eingereicht hatte, bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung zu bestimmten Sachverhaltsbereichen nicht gehört habe.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gegeben sei.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen und ferner keine Erkenntnisse zu verwerten, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben, dass Sachvortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt wird.

Allerdings diene die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht der mündlichen Wiederholung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen. Die Anhörung gebe – so der BGH – zum einen dem Gericht und den Parteien Gelegenheit, durch ergänzende Befragung Ausführungen im schriftlichen Gutachten, die nicht hinreichend deutlich oder verständlich oder nicht genügend detailliert sind, vertiefen zu lassen und damit zusätzliche Erkenntnisse zu den im schriftlichen Gutachten erörterten Fragen zu gewinnen. Zum anderen diene die Anhörung dazu, entscheidungserhebliche Fragen, die im schriftlichen Gutachten noch nicht oder nicht unter dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet worden sind, im Dialog zwischen Gericht und Sachverständigem und Parteien und Sachverständigem so zu beleuchten, dass das Gericht einen möglichst umfassenden und möglichst vollständigen Einblick in alle objektiven technischen Gegebenheiten und Kenntnisse des Fachmanns erhält, die für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Fragen (im Patentnichtigkeitsverfahren typischerweise der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung durch den Stand der Technik nahegelegt war) Bedeutung gewinnen können. Insoweit macht der BGH deutlich, dass aus dem Umstand, dass bestimmte Sachverhaltsbereiche vom Gericht bei der Befragung der Sachverständigen nicht aufgegriffen werden, nicht geschlossen werden dürfe, dass das Gericht sie für unerheblich hält, sondern nur, dass das Gericht insoweit keinen (weiteren) Aufklärungsbedarf sieht.

In Bezug auf das Patentnichtigkeitsverfahren stellt der BGH abschließend fest, dass gerade in solchen Patentnichtigkeits(berufungs-)verfahren die Beschränkung auf (mindestens potentiell) entscheidungserhebliche Gesichtspunkte angesichts der Weite und Komplexität der jeweils betroffenen Technikfelder zwingend sei. Es sei ein Gebot der Verfahrensökonomie und entspreche der gängigen Praxis des Senats, von Seiten des Gerichts mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung lediglich die Fragen zu erörtern, die nach Erstellung des schriftlichen Gutachtens noch offen oder weiter klärungsbedürftig erscheinen, um über die Frage zu entscheiden, ob das Urteil des Patentgerichts den Angriffen der Berufung standhält oder nicht. Dabei hätten die Parteien stets Gelegenheit, ergänzend eigene Fragen an den Sachverständigen zu richten. Hiervon hätten beide Parteien vor der Unterbrechung der Verhandlung zum Zwecke der Zwischenberatung auch im Streitfall Gebrauch gemacht, und sie waren auch im Anschluss an die Verhandlungspause nicht gehindert, gegebenenfalls weitere Fragen an den Sachverständigen zu formulieren.

Insoweit könne die Anhörungsrüge nur dann darauf gestützt werden, dass das Gericht dem Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren zu einer zum Stand der Technik gehörenden Entgegenhaltung nicht befragt hat, wenn sie in Bezug auf diese Veröffentlichung aufgestellte tatsächliche Behauptungen aufzeigen kann, von denen das Gericht abgewichen ist, ohne über die hierzu erforderliche eigene Sachkunde zu verfügen.

BGH, Beschluss vom 18.01.2011 – X ZR 165/07, Erscheinungsdatum 25.02.2011.

Erscheinungsdatum: 25.02.2011