Dr. Anja Bartenbach-Fock, LL.M.

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BGH: Zur Bedeutung von Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben im Patentanspruch

In seiner Entscheidung vom 31. August 2010 (Az. X ZB 9/09 - Bildunterstützung bei Katheternavigation) nimmt der X. Zivilsenat u.a. zu Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben im Patentanspruch Stellung.

Der BGH hatte in dieser Entscheidung einen Patentanspruch über ein Verfahren zur Bildunterstützung bei der gezielten Navigation eines in ein Hohlraumorgan des menschlichen oder tierischen Körpers invasiv eingeführten medizinischen Instrumentes als Katheter an einen pathologischen Ort im Hohlraumorgan zu überprüfen und auszulegen. Zur Auslegung der der Patentanmeldung beigefügten Patentansprüche führt der BGH mit Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung aus, dass gemäß § 14 PatG alles, was im Wortlaut eines Patentanspruchs Ausdruck gefunden habe, bei der Auslegung, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten sei, zu berücksichtigen sei. Für die Feststellung des Offenbarungsgehalts einer Patentanmeldung gelte nämlich nichts anderes als für die Auslegung der Lehre eines erteilten Patentanspruchs . Der BGH stellt in diesem Zusammenhang klar, dass aus diesen gesetzlichen Vorgaben aber nicht folge, dass alle sprachlichen Elemente eines formulierten Patentanspruchs Merkmale des Gegenstands beschreiben würden, der mit dem Anspruch unter Schutz gestellt werden soll.

So könnten Sach- bzw. Vorrichtungsansprüche Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben enthalten, die nur unter besonderen Voraussetzungen als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, etwa im Hinblick auf dessen vorausgesetzte Eignung. Im Allgemeinen werde die Sache oder Vorrichtung aber unabhängig von dem Zweck, zu dem sie nach den Angaben im Patentanspruch verwendet werden soll, durch räumlich-körperlich umschriebene Merkmale als Schutzgegenstand definiert. In solchen Fällen benennen Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben keine Merkmale des unter Schutz gestellten Gegenstandes. Entsprechendes gelte grundsätzlich auch für ggf. in Verfahrensansprüchen enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben.

Der BGH hält im Ergebnis fest:

Zweck-, Wirkungs- bzw. Funktionsangaben müssen sich nicht zwangsläufig auf den Gegenstand des Anspruchs oder auf dessen einzelne Merkmale beziehen. Sie können den Erfindungsgegenstand auch sprachlich zu solchen Gegenständen oder Verfahren in Beziehung setzen, die zur beanspruchten Lehre nur in einem bestimmten Sachzusammenhang stehen und deren Erwähnung dem Fachmann eine Orientierungshilfe bei der technisch-gegenständlichen Erfassung und Einordnung des Gegentandes der Lehre sein kann (1. Amtlicher Leitsatz des BGH).

Erscheinungsdatum: 04.11.2010