
Franziska Anneken
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BGH zur Anhörung im patentrechtlichen Einspruchsverfahren auf Antrag eines Beteiligten
In seiner Entscheidung „Dichtungsanordnung“ hat sich der Xa. Senat des BGH mit der Anwendbarkeit des § 59 Abs. 3 Satz 1 PatG n.F. für bereits vor dem 01.07.2006 anhängig gewordene Verfahren befasst.
Dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH lag ein Beschluss des 9. Senats (Technischer Beschwerdesenat) des BPatG zugrunde, mit dem dieser den Einspruch gegen ein erteiltes deutsches Patent als unzulässig verworfen hatte. Die Entscheidung des 9. Senats erging im schriftlichen Verfahren, obwohl die Einsprechende Antrag auf mündliche Anhörung gestellt hatte. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden, über die der BGH zu entscheiden hatte.
Nach Auffassung des BGH ist die Einsprechende durch das Verfahren vor dem BPatG in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden. Das BPatG hätte auf Antrag der Einsprechenden hin eine Anhörung in Anbetracht der Regelung in § 59 Abs. 3 Satz 1 PatG in der seit dem 01.07.2006 geltenden Fassung durchführen müssen. Danach findet im Einspruchsverfahren eine Anhörung statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder die Patentabteilung dies für sachdienlich erachtet. Die Bestimmung ist zwar erst am 01.07.2006 in Kraft getreten, sei aber dennoch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da über den Antrag, eine mündliche Anhörung durchzuführen, bis zu diesem Zeitpunkt nicht entschieden war und somit kein abgeschlossener prozessualer Sachverhalt vorgelegen habe.
Der BGH hat den Beschluss des 9. Senats daher aufgehoben und die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückverwiesen.
Quelle: BGH vom 17.12.2009, Az.: Xa ZB 38/08
Erscheinungsdatum: 23.03.2010
