Dr. Anja Bartenbach-Fock, LL.M.

Tel. +49(0)221/9 51 90-83
Fax +49(0)221/9 51 90-93
a.bartenbach-fock@cbh.de

BGH zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung „Gebäckpresse“ vom 09.10.2008 (Az.: I ZR 126/06) mit einzelnen Aspekten des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auseinandergesetzt.

Zunächst stellt der BGH fest, dass der Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur entsteht, wenn das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit auf dem Territorium der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. Eine Veröffentlichung außerhalb des Territoriums der Gemeinschaft genüge - auch wenn sie den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konnte - den Anforderungen des Art. 11 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) (EG Nr. 6/2002 vom 12.12.2001) nicht. Dafür spreche bereits der Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 GGV im Hinblick auf die wiederholte Anführung des Territoriums der Gemeinschaft.

Weiter führt der BGH aus, dass Offenbarungshandlungen des Rechtsinhabers außerhalb der Gemeinschaft neuheitsschädlich seien, wenn den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges das Geschmacksmuster im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Anders als bei Art. 11 GGV komme es im Rahmen des Art. 7 GGV nicht auf den Ort der Offenbarung an.

Abschließend weist der BGH darauf hin, dass die für die Gefahr einer Herkunftstäuschung regelmäßig erforderliche Bekanntheit des nachgeahmten Produktes auf dem inländischen Markt vorliegen müsse. Die ausschließliche Bekanntheit des nachgeahmten Produktes im Ausland reiche grundsätzlich nicht aus, auch wenn der ausländische Wettbewerber gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ Gleichbehandlung genieße.

Erscheinungsdatum: 27.11.2008