BGH zum Identitätsschutz und der Schranke des § 23 Nr. 3 MarkenG
In der Entscheidung GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE (vom 14.04.2011, Az. I ZR 33/10) nimmt der BGH zu den Voraussetzungen des Identitätsschutzes und der Reichweite der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG Stellung.
Die Klägerin ist Automobilherstellerin. Sie ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke „VW im Kreis“, die u.a. für „Kraftfahrzeuge und deren Teile; Reparatur, Instandhaltung, Wartung von Fahrzeugen“ eingetragen ist. Ferner ist sie Inhaberin der eingetragenen Wortmarken „VW“ und „Volkswagen“.
GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Wort-/Bildmarke „VW im Kreis“.
Der BGH bejaht eine Verletzung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, wenn die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers für Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und wenn das Zeichen wie eine Marke benutzt wird.
In Bezug auf den Identitätsschutz einer Marke sind der Entscheidung zwei interessante Aussagen zu entnehmen:
- Der Identitätsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Herkunftsfunktion als Hauptfunktion der Klagemarke beeinträchtigt ist. Es genügt die Beeinträchtigung einer sonstigen Markenfunktion.
- Wird eine bekannte Wort-/Bildmarke eines Herstellers von Waren blickfangmäßig durch einen Anbieter von Reparatur-/Wartungsdienstleistungen für diese Waren verwendet, kann darin im Hinblick auf einen möglichen Imagetransfer eine Beeinträchtigung der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Werbefunktion der Marke liegen.
Ein Eingreifen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG verneint der BGH hier.
Nach § 23 Nr. 3 MarkenG hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Im Zusammenhang mit dieser Schutzschranke trifft der BGH ebenfalls eine Reihe von richtungsweisenden Aussagen:
- Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne des § 23 MarkenG gilt: Regelmäßig wird die Verwendung einer Wortmarke die berechtigten Interessen des Markeninhabers weniger entscheidend berühren als die Benutzung seiner Wort-/Bildmarke oder Bildmarke.
- Die Verwendung einer bekannten Wort-/Bildmarke eines Herstellers von Waren in der Werbung eines Anbieters von Reparatur-/Wartungsdienstleistungen für diese Waren kann gegen die guten Sitten i.S.v. § 23 Nr. 3 MarkenG verstoßen, wenn die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt.
Erscheinungsdatum: 13.12.2011

