
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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BGH zum Erfordernis einer gesonderten Einwilligung für werbliche Anrufe
Für die Einwilligung von Verbrauchern in eine Werbung mit einem Telefonanruf ist eine gesonderte, ausschließlich auf die Einwilligung in die telefonische Werbung gerichtete Einwilligungserklärung des Betroffenen erforderlich.
Eine Einwilligungserklärung, die sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern etwa auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht, genüge diesen Anforderungen nicht.
Sachverhalt
In der Zeitschrift „BILD der Frau“ befand sich im ersten Halbjahr 2007 ein Preisausschreiben, in dem der Gewinn eines VW Eos und von Gutscheinen über 100 € in Aussicht gestellt wurde.
Für die Teilnahme am Gewinnspiel war der Zeitschrift eine Gewinnspielkarte beigefügt. Diese enthielt Leerzeilen, in die der Spielteilnehmer seinen Namen, seine Anschrift und seine Telefonnummer eintragen sollte. Unter der zur Angabe der Telefonnummer bestimmten Zeile befand sich folgender Text:
„Tel. (z. B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten])“
Entscheidung
Der BGH hat mit Beschluss vom 14.4.2011 (Az. I ZR 38/10) die Ausgestaltung der Einwilligungserklärung der Beklagten im Ergebnis als Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 UWG gewertet und maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Einwilligungserklärung neben der Einwilligung für werbliche Anrufe keine anderweiten Hinweise und Regelungen sonstiger Sachverhalte enthalten dürfe.
Der VIII. Zivilsenat habe bereits entschieden, dass eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordere (sog. „Opt-in“-Erklärung) und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten sei, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalte, diesen Anforderungen nicht gerecht werde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 254, Rn. 27-30).
Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gelte insoweit dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setze eine gesonderte – nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene – Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Diesen Anforderungen genüge die in Rede stehende Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn beziehe.
Konsequenzen
Die Entscheidung des BGH bildet einen weiteren Mosaik-Baustein in der insgesamt restriktiven Rechtsprechung zu werblichen Telefonanrufen. Unternehmen, die Maßnahmen zur Adressgewinnung für werbliche Telefonanrufe durchführen möchten, ist zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Implikationen dringend zu raten, besondere Sorgfalt bei der Ausgestaltung des Einwilligungsprozesses und der Formulierung der Einwilligungserklärung walten zu lassen. Die Entscheidung des BGH zeigt vor allem erneut, dass Unternehmen schlecht beraten sind, wenn Sie den Versuch unternehmen, die Erteilung einer Einwilligung im Kontext sonstiger Hinweise und Erklärungen zu verstecken.
Erscheinungsdatum: 23.05.2011
