BGH zum Designschutz bei technischen Produkten
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit aktuellem Urteil seine Rechtsprechung zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes bei technisch bedingten Gestaltungen fortentwickelt.
Der BGH nimmt in seinem Urteil „Femur-Teil“ vom 15.04.2010 (Az.: I ZR 145/08) eine trennscharfe Abgrenzung der verschiedenen Anspruchsalternativen des § 4 Nr. 9 UWG, insbesondere im Hinblick auf die unangemessenen Ausnutzung und die unangemessenen Beeinträchtigung der Wertschätzung i.S.v. § 4 Nr. 9 lit. b UWG vor.
Der BGH hatte über eine Klage betreffend der Nachahmung einer Hüftgelenk-Prothese (sog. Femur-Teil) zu entscheiden. Die Beklagte vertrieb wie die Klägerin ein Femur-Teil einer Hüftprothese. Dabei hielt die Klägerin das Femur-Teil der Beklagten für eine unlautere Nachahmung ihres Produktes und hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechlichen Leistungsschutzes auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Der BGH hat in der Revision das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Femur-Teil der Klägerin besitzt demnach wettbewerbliche Eigenart. Es handelt sich bei den Merkmalen des Femur-Teils der Klägerin nicht um technisch zwingend notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber – ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind – frei austauschbar sind.
Anders als in dem von CBH betriebenen Verfahrene „Ausbeinmesser“ nimmt der BGH hier jedoch keine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft i.S.v. § 4 Nr. 9 lit. a UWG an. Das Angebot der Beklagten ziele allein auf die angesprochenen Verkehrskreise ab. Ein durchschnittlich informierter und aufmerksamer Angehöriger der Fachkreise gehe bei der Einkaufsentscheidung mit der gebotenen Sorgfalt vor und könne die unterschiedlich gekennzeichneten Produkte voneinander unterscheiden.
Der BGH betont zudem das Vorliegen einer besonderen Wertschätzung des streitgegenstndlichen Produkte Wenn der Nachahmende nach Ablauf eines Patentschutzes des Originalherstellers beim Eindringen in dessen Markt die angesprochenen Verkehrskreise durch eine gegenüber dem Original unterscheidbare Kennzeichnung unmissverständlich darüber informiere, dass sich das nachgeahmte Produkt von dem Original unterscheide, liegt nach Ansicht des BGH keine Beeinträchtigung des Rufs i.S.v. § 4 Nr. 9 lit. b Fall 1 UWG des Originalprodukts vor
Allerdings schließe dass eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung i.S.v. § 4 Nr. 9 lit. b Fall 2 UWG gerade nicht aus.
Nach Ansicht des BGH lässt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennen, ob sich dass Femur-Teil der Beklagten qualitativ von demjenigen der Klägerin abweicht, es nicht dem Stand der Technik entspricht und die Verwendungszeiten des von der Klägerin angebotenen Produktes nicht erreicht werden oder ob es dem Produkt der Klägerin zumindest entspricht.
Zu Gunsten der Klägerin sei davon auszugehen, dass das Femur-Teil der Beklagten nicht die Gussqualität des Produkts der Klägerin erreiche, hinter dem Stand der Technik zurückbleibe und seine Verwendungszeiten kürzer ausfielen, als bei dem Produkt der Klägerin. In diesem Fall lägen die Voraussetzungen einer unangemessenen Rufbeeinträchtigung vor.
Entscheidend ist, das nicht von einer Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise ausgegangen werden kann, dass das nahezu identische Femur-Teil der Beklagten qualitativ hinter demjenigen der Klägerin zurückbliebe. Der gute Ruf des Produkte der Klägerin, der auf dessen Qualität beruht, werde vielmehr unangemessen beeinträchtigt, wenn ein nahezu identisches Produkt nicht denselben oder jedenfalls im Wesentlichen denselben Qualitätsmaßstäben genügt, die der Originalhersteller durch seine Ware gesetzt hat.
Fazit
Wird ein qualitativ hochwertiges Produkt von einem anderen Hersteller nahezu identisch nachgeahmt, kann es zu einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung dieses Produktes kommen, wenn nicht sichergestellt ist, dass das nachgeahmte Pro-dukt qualitativ mindestens genau so hochwertig ist wie das Original.
Erscheinungsdatum: 22.10.2010

