BGH zu den fernabsatzrechtlichen Hinweispflichten bei Zeitschriftenabonnements
In der Entscheidung „Computer-Bild“ vom 09.06.2011 hat der BGH zu den Belehrungspflichten nach Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts Stellung genommen.
Klägerin des zugrundeliegenden Verfahrens war ein Verbraucherverband, der als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen berechtigt ist.
Die Klägerin nahm den Springer-Verlag unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch. Gegenstand der Klage war eine in der Zeitschrift „Computer-Bild“ veröffentlichte Werbeanzeige, in welcher der Verlag für ein Jahresabonnement dieser Zeitschrift zum Preis von 91 € (mit DVD) oder 65 € (mit CD) geworben hatte. Die Bestellung konnte nach den gerichtlichen Feststellungen mit einer Postkarte oder einem Coupon, die der Anzeige beigefügt waren, aufgegeben werden.
Weder die Anzeige noch die Bestellkarte oder der Coupon enthielten Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, die Beklagte verstoße gegen ihre Verpflichtung aus § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB a.F., die Verbraucher vor Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen. Sie sah darin zugleich einen Verstoß gegen § 3 UWG, weil es sich bei den in Rede stehenden Belehrungspflichten um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele.
Nachdem die Klage bereits erst- und zweitinstanzlich vor den Hamburger Gerichten überwiegend Erfolg hatte, blieb auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Springer-Verlags ohne Erfolg.
Den Volltext des Urteils des BGH v. 09.06.2011, Az. I ZR 17/10 – Computer-Bild, finden Sie hier.
Amtliche Leitsätze des BGH:
BGB § 312b Abs. 3 Nr. 5, § 312c Abs. 1, § 312d Abs. 4 Nr. 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1, § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10
a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.
b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.
c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.
d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.
UWG § 4 Nr. 11
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Erscheinungsdatum: 06.12.2011

