BGH-Urteil zur Zurechnung von unlauteren Handlungen eines Mitarbeiters

Die Zurechnung von Handlungen seiner Mitarbeiter oder eines eingeschalteten Beauftragten über § 8 Abs. 2 UWG kann für einen Unternehmensinhaber weitreichende Folgen haben. Mit einem solchen Fall hatte sich der BGH in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung erneut zu beschäftigen (BGH, 19.4.2007, Az. I ZR 92/04 - Gefälligkeit). Im konkreten Fall verneinte er jedoch eine Handlungszurechnung aufgrund rein privaten Tätigwerdens einer Mitarbeiterin.

Nach § 8 Abs. 2 UWG werden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet. Der Grund hierfür liegt darin, dass die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbswidrigen Handlung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können.

Sachverhalt

Beklagter war ein überregionaler Lohnsteuerhilfeverein. Die Leiterin einer Beratungsstelle beschäftigte im Außendienst die Mitarbeiterin X. Diese fertigte für einen Gewerbetreibenden Einnahme-Überschuss-Rechnungen für die Jahre 2001 und 2002. X unterschrieb die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2001 mit dem Vermerk: "bei der Erstellung hat mitgewirkt  Frau St. LSHV V. e.V.", die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2002 mit dem Vermerk: "Erstellt am 9.7.2002 von St. Lohnsteuerhilfeverein V. e.V. M."

Die klagende Steuerberaterkammer beanstandete die Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnungen als Wettbewerbsverstoß des Beklagten. Der Beklagte sei als Lohnsteuerhilfeverein nicht befugt, bei Einkünften aus einem Gewerbebetrieb geschäftsmäßig in Steuersachen Hilfe zu leisten. Er habe sich das Verhalten seiner Mitarbeiterin X zurechnen zu lassen.

Der Beklagte hat vorgetragen, zwischen ihm und der Mitarbeiterin X bestehe kein Vertragsverhältnis. Die Leiterin der Beratungsstelle habe sie eigenverantwortlich und ohne seine Kenntnis in der Beratungsstelle beschäftigt. X habe die Einnahme-Überschuss-Rechnungen als private Gefälligkeit und nicht für steuerliche Zwecke, sondern zur Vorlage bei der Wohngeldstelle gefertigt.

Entscheidung des LG und OLG

LG sowie OLG gaben dem Unterlassungsantrag statt und begründeten dies damit, dass es sich der Beklagte zurechnen lassen müsse, dass die Mitarbeiterin X, die in seiner Beratungsstelle im Außendienst tätig gewesen sei, mit der Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnungen für die Jahre 2001 und 2002 wettbewerbswidrig gehandelt habe. Es sei unerheblich, ob zwischen dem Beklagten und der X ein Vertragsverhältnis bestanden habe und ob er von deren Tätigkeit gewusst habe. X habe durch ihre Vermerke auf den Einnahme-Überschuss-Rechnungen deutlich gemacht, dass sie als Mitarbeiterin der Beratungsstelle des Beklagten gehandelt habe.

Entscheidung des BGH

Dieser Beurteilung schloss sich der BGH nicht an. Zwar sei das OLG zutreffend davon ausgegangen, dass ein Lohnsteuerhilfeverein wettbewerbswidrig handele, wenn er einem Mitglied Hilfe in Steuersachen leistet, das (auch) Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat.

Der Beklagte hafte jedoch nicht für das Verhalten der Mitarbeiterin X; denn soweit das OLG festgestellt habe, dass X im Unternehmen des Beklagten in Ausübung ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin der Beratungsstelle gehandelt habe, habe das OLG wesentliches Vorbringen des Beklagten übergangen. Dieser hatte wiederholt vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass X die Einnahme-Überschuss-Rechnungen außerhalb ihrer Mitarbeitertätigkeit und ohne Kenntnis der Beratungsstellenleiterin gefertigt habe. Sie habe damit dem Gewerbetreibenden, der unstreitig nicht Mitglied des Beklagten sei, eine Gefälligkeit erweisen wollen.

Treffe dieses Vorbringen aber zu (was nunmehr in der Berufungsinstanz erneut zu hinterfragen ist), habe X nicht im Unternehmen des Beklagten gehandelt, sondern rein privat, dies allerdings unter Missbrauch des Namens des Beklagten und außerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse, in Steuersachen Hilfe zu leisten. In diesem Fall aber sei der Beklagte für einen etwaigen Wettbewerbsverstoß der X nicht verantwortlich; denn für private Handlungen seiner Mitarbeiter hafte der Unternehmensinhaber wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht. Daran ändere – so der BGH weiter – auch der Umstand nichts, dass Hilfeleistungen in Steuersachen als solche in beschränktem Umfang zur Unternehmenstätigkeit des Beklagten gehörten. Für Handlungen von Mitarbeitern in ihrem privaten Bereich gelte der Rechtsgedanke des § 8 Abs. 2 UWG nicht.

Erscheinungsdatum: 14.09.2007