Dr. Ingo Jung

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BGH Terminvorschau März - Juni 2009

Der u.a. für das Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat in den genannten Monaten einige höchst interessante Verkündungs- und Verhandlungstermine anberaumt.

Verkündungstermin: 11. März 2009

(Verhandlungstermin: 27. November 2008)

I ZR 114/06

LG Frankfurt - 2-03 O 15/04 - Entscheidung vom 28. Juli 2005

OLG Frankfurt - 11 U 45/05 - Entscheidung vom 16. Mai 2006

Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der auch in Deutschland geschützten IR-Marke "Cartier". Die Klägerin zu 2 handelt mit "Cartier"-Schmuck. Sie hat die Schmuckmodellreihe "Mahango" entwickelt. Der Beklagte ist bei ebay registriert. Unter seinem Account wurde ein Halsband "Art Cartier" angeboten. Die Klägerin zu 1 sieht darin eine Verletzung ihrer Marke, die Klägerin zu 2 eine Verletzung ihres Urheberrechts an der Modellreihe "Mahango". Der Beklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass das Angebot nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau eingestellt worden sei.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Haftung des Beklagten als Störer scheide aus, da es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Rechtsverletzung zu verhindern. Eine Pflicht, die Angebote seiner Frau auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen, bestehe nur, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass es zu Rechtsverletzungen komme. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

 

Verhandlungstermin: 26. März 2009

I ZR 213/06

LG Karlsruhe - 14 O 70/05 - Entscheidung vom 22. Juni 2005

OLG Karlsruhe - 6 U 140/05 - Entscheidung vom 29. November 2006

Die Beklagte produziert und vertreibt das verschreibungspflichtige und patengeschützte Arzneimittel "Sortis", das zur Behandlung der primären Hypercholesterinämie zugelassen ist. Das Arzneimittel enthält den Wirkstoff Atorvastatin, der die HMG-CoA-Reduktase hemmt und so das LDL-Cholesterin senkt. Am 20. Juli 2004 beschloss der zuständige Ausschuss, die Arzneimittelrichtlinien um eine Festbetragsgruppe mit HMG-CoA-Reduktasehemmern zu ergänzen. Daraufhin setzten die Spitzenverbände gemäß § 35 Abs. 3 SGB V für die genannte Gruppe einen Festbetrag fest. Die Beklagte lehnte es in der Folgezeit ab, den Abgabepreis für "Sortis" auf den von den Kassen zu erstattenden Festbetrag abzusenken. Dies stieß bei politischen Entscheidungsträgern auf Kritik, die auch Gegenstand der Medienberichterstattung war. Daraufhin ließ die Beklagte eine Zeitungsanzeige mit dem Titel "Können Kassenpatienten wirklich auf Sortis verzichten?" veröffentlichen. Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, hält dies für eine nach § 10 Abs. 1 HWG unzulässige Publikumswerbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und begehrt Unterlassung.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagten lediglich wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG mit der Begründung verurteilt, dass der gesetzlich vorgeschriebene Pflichthinweis nicht gut lesbar sei. Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG liege nicht vor, da die Werbung im konkreten Fall durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt sei.

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit Ihren Rechtsmitteln.

 

Verhandlungstermin: 22. April 2009

I ZR 5/07

LG München - 7 O 20693/03- Entscheidung vom 13. April 2006

OLG München - 29 U 3271/06 - Entscheidung vom 16. November 2006

Die Klägerin möchte einen Tonträger (CD) mit zwölf Musiktiteln, deren Interpret der Musiker Xavier Naidoo ist, herstellen und verbreiten. Die Klägerin hat bei der Beklagten, der GEMA, einen "Lizenzantrag Tonträger-Verbreitung an das Publikum zum persönlichen Gebrauch" vom 3. Juli 2003 eingereicht, der die jeweiligen Original-Werktitel, deren Komponisten, Textdichter und Musikverlage aufführt. Die Beklagte teilte mit, dass ihr im Zusammenhang mit der Wahrnehmung/Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts keine Rechte übertragen worden seien. Im konkretren Fall ginge es um Fragen des Urheberpersönlichkeitsrechts. Der Nebenintervenient Xavier Naidoo ist der Auffassung, die beabsichtigte Vervielfältigung verletze sein Urheberpersönlichkeitsrecht, da er der beabsichtigten Veröffentlichung in Deutschland nie zugestimmt habe. Die Klägerin begehrt die Erteilung der beantragten Lizenz.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG könne im Einzelfall mit Rücksicht auf entgegenstehende berechtigte Interessen der Verwertungsgesellschaft und/oder des Berechtigten aufgehoben sein.

 

 

Verhandlungstermin: 30. April 2009

I ZR 42/07

LG Frankfurt - 6 O 452/05 - Entscheidung vom 26. Juli 2006

OLG Frankfurt - 11 U 40/06 (Kart) - Entscheidung vom 13. Februar 2007

Die Beklagte betreibt die Frankfurter Wertpapierbörse. Sie errechnet den Börsenindex DAX und ist Inhaberin der Wortmarke "DAX", eingetragen u. a. für "Finanzwesen, insbesondere Dienstleistungen einer Bank". Die Beklagte ist eine Großbank. Sie vertreibt Indexzertifikate, deren Wertentwicklung an die Entwicklung des Börsenindex DAX gekoppelt ist. Auf den Emissionsprospekten verwendet sie die Bezeichnung "DAX". Die Parteien haben im Jahr 2001 einen Lizenzvertrag geschlossen, in dem die Beklagte der Klägerin gegen Entgelt das Recht einräumte, dort näher spezifizierte Finanzinstrumente, die sich auf die im Vertrag genannten Indizes beziehen, unter Benutzung der betreffenden Marke auszugeben und zu vertreiben. Die Parteien beendeten den Vertrag mit Wirkung zum 31. Mai 2006. Die Klägerin begehrt im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass die Beklagte ihr nicht untersagen kann, Anlageprodukte auf den Markt zu bringen, deren Wert von der Entwicklung des DAX abhängt und dabei die Bezugsgröße mit DAX zu bezeichnen. Die Beklagte beantragt widerklagend Unterlassung und Schadensersatz.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und der Widerklage nur hinsichtlich einer konkreten Nutzung des Zeichens "DAX" stattgegeben. Die Beklagte könne der Klägerin weder aus Markenrecht noch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz verbieten, beim Vertrieb von indexbezogenen Wertpapieren den als Bezugsgröße bestimmten Index konkret mit dem betreffenden Markennamen zu benennen.

 

Verhandlungstermin: 10. Juni 2009

I ZR 109/06)

LG Köln - 31 O 8/05 - Entscheidung vom 6. Oktober 2005

OLG Köln - 6 U 200/05 - Entscheidung vom 24. Mai 2006

Die Klägerin, die einen Spezialversand für Radsportartikel unterhält, ist Inhaberin der Wortmarke "ROSE", eingetragen u. a. für Fahrräder. Die Beklagte betreibt im Internet unter www.rad-discount.de einen Versandhandel mit Fahrrädern. Dabei beteiligt sie sich an einem Affiliate-Programm, das von der Firma affilinet GmbH betrieben wird. Bei diesem Programm schließen die Beklagte und andere Unternehmen Verträge mit der affilinet GmbH, auf deren Grundlage die Drittunternehmen auf eigenen Websites Werbebanner schalten, die zur Website der Beklagten führen. Im Streitfall hat ein als Werbeträger für die Beklagte angemeldetes Unternehmen den Metatag "rose" verwendet. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Eine Verletzung der Marke der Klägerin sei in der Verwendung des Wortes "rose" als Metatag zu sehen. Für den Unterlassungsanspruch sei die Beklagte nach § 14 Abs. 7 MarkenG verantwortlich.

Verhandlungstermin: 18. Juni 2009

I ZR 230/06

LG München - 7 O 25199/04 - Entscheidung vom 15. Dezember 2005

OLG München - 29 U 1728/06 - Entscheidung vom 14. Dezember 2006

und

I ZR 38/07

LG München - 21 O 24780/04 - Entscheidung vom 20. November 2005

OLG München - 6 U 5649/06 - Entscheidung vom 8. Februar 2007

und

I ZR 39/07

LG München - 21 O 25198/04 - Entscheidung vom 10. November 2005

OLG München - 6 U 5747/05 - Entscheidung vom 8. Februar 2007

und

I ZR 40/07

LG München - 21 O 25459/04 - Entscheidung vom 30. November.2005

OLG München - 6 U 5748/05 - Entscheidung vom 8. Februar 2007

und

I ZR 41/07

LG München - 7 O 24552/04 - Entscheidung vom 20. November 2005

OLG München - 6 U 5785/05 - Entscheidung vom 8. Februar 2007

Die Parteien dieser Parallelverfahren streiten um die angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an Roman-Übersetzungen. Die Klägerinnen übersetzten vereinbarungsgemäß englischsprachige Romane ins Deutsche. Nach den Verträgen waren für die Übersetzungstätigkeit und die Übertragung sämtlicher Rechte Pauschalhonorare i. H. v. ca. 12-17 € pro Manuskriptseite vorgesehen. Die Verträge sahen – außer in den Fällen I ZR 40/07 und I ZR 41/07 - auch eine geringfügige Erfolgsbeteiligung im Falle sehr hoher Verkaufszahlen vor. Die hiernach geschuldete Vergütung, die unstreitig üblich ist, haben die beklagten Verlage bezahlt. Die Klägerinnen halten die Vergütungsvereinbarung für unangemessenen und verlangen von den Beklagten, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen.

Die Vorinstanzen haben den Klagen zu einem Teil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen auf weitergehende Teilhabe an den Verkaufserlösen gemäß § 32 UrhG dem Grunde nach anerkannt. Angesichts der Übertragung sämtlicher Rechte an den Übersetzungen für die gesamte Dauer der Schutzfrist erweise sich die gewählte Vergütung ungeachtet der Üblichkeit als nicht angemessen.

Verhandlungstermin: 16. Juli 2009

I ZR 140/07

LG Hamburg - 416 O 339/06 - Entscheidung vom 16. Januar 2007

OLG Hamburg – 5 U 10/07 - Entscheidung vom 25. Juli 2007

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Elektronikprodukte. Die Beklagte bewarb Waren ihres Sortiments unter der Preissuchmaschine www.froogle.de, ohne die Versandkosten anzugeben. Die Klägerin hält dies für irreführend und sieht darin auch einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Die Vorinstanzen haben der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht sieht in der Werbung einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 und 6 PAngV, da es für eine eindeutige Zuordnung der Angabe der Versandkosten nicht ausreiche, dass der Verbraucher über das Anklicken der Warenabbildung auf die Internetseite der Beklagten geführt werde, wo dann die Versandkosten genannt werden.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 22. Januar 2009 wurde aufgehoben)

I ZR 13/07

LG Hannover - Urteil vom 16. Mai 2005 - 26 O 130/05

OLG Celle - Urteil vom 21. Dezember 2006 - 13 U 118/06

Der Beklagte, ein niedergelassener Augenarzt, bietet Patienten an, sich in seiner Praxis unter Musterbrillenfassungen eines Optik-Partnerunternehmens eine Fassung auszusuchen. Der Beklagte übermittelt seine Messergebnisse zusammen mit der Brillenverordnung dem Partnerunternehmen. Dieses übersendet die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder – auf dessen Wunsch – in die Praxis des Beklagten. Dort wird der Sitz der Brille kontrolliert und ggf. korrigiert.

Der Beklagte hat vorgetragen, er biete die Brillenvermittlung nur in bestimmten Fällen an, z.B. bei gewissen Erkrankungen oder bei Patienten, denen wegen ihres Alters oder wegen Gehbehinderungen Unannehmlichkeiten erspart werden sollten oder die schlechte Erfahrungen mit ortsansässigen Optikern gemacht hätten.

Nach Ansicht der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verstößt der Beklagte gegen § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO). Danach darf ein Arzt Patienten nicht ohne hinreichenden Grund an Hilfsmittellieferanten vermitteln und im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit nur gewerbliche Dienstleistungen erbringen, die wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

Erscheinungsdatum: 13.02.2009