BGH Terminvorschau Februar 2009
Der u.a. für das Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat im kommenden Monat einige interessante Verhandlungstermine anberaumt.
Verhandlungstermin: 5. Februar 2009
I ZR 191/05
LG Köln - 28 O 416/02 - Entscheidung vom 26. November 2003
OLG Köln - 6 U 172/03 - Entscheidung vom 28. Oktober 2005
Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif. Dabei handelt es sich um die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten. Diese werden auf europäischer Ebene in eine europäische Datenbank eingestellt und von dort durch das Rechenzentrum der OFD Karlsruhe an die Klägerin weitergegeben. Die Daten werden im Wesentlichen im Amtsblatt veröffentlicht. Die Klägerin bietet den elektronischen Zolltarif online an. Daneben vertreibt sie die Daten mit einigen Besonderheiten in der Darstellung auf einer CD-ROM. Die Beklagten vertreiben unter der Bezeichnung "BOS" ein Außenhandels-Informations-System, das ebenfalls eine Zusammenstellung der für die elektronische Zollanmeldung erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Rechte als Herstellerin der Datenbank und begehrt Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit zugesprochen, als sie auf das Auslesen von Daten aus der CD-ROM "Tarife", einen Abgleich der Daten und den Vertrieb der auf der Grundlage eines Datenabgleichs hergestellten CD-ROM gestützt wird. Die CD-ROM "Tarife" sei eine Datenbank i. S. von § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG, deren Herstellerin die Klägerin sei. Diese Daten hätten die Beklagten auf die Festplatte ihres Computers übertragen und somit gemäß § 87b UrhG vervielfältigt. Der Umstand, dass die Daten nach § 5 UrhG nicht schutzfähig seien, stehe einer Verurteilung nicht entgegen.
Verhandlungstermin: 5. Februar 2009
I ZR 215/06
LG Leipzig - 5 O 4371/05 - Entscheidung vom 12. Mai 2006
OLG Dresden - 14 U 1070/06 - Entscheidung vom 28. November 2006
und
I ZR 216/06
LG Leipzig - 5 O 4391/05- Entscheidung vom 12. Mai 2006
OLG Dresden - 14 U 1071/06 - Entscheidung vom 28. November 2006
und
I ZR 175/07
LG Leipzig - 5 O 2123/06- Entscheidung vom 9. Mai 2007
OLG Dresden - 14 U 801/07 - Entscheidung vom 9. Oktober 2007
Es handelt sich um drei Parallelverfahren. Die Klägerinnen sind private Fernsehsender. Die Beklagten bieten im Internet einen Videorekorder an, der es ermöglicht, Fernsehsendungen auf einem von den Beklagten im Internet zur Verfügung gestellten persönlichen Videorekorder aufzuzeichnen und zeitversetzt auf dem eigenen PC anzusehen. Dabei empfangen die Beklagten die Sendesignale mittels eigener Vorrichtungen. Entscheidet sich ein Kunde für eine bestimmte Sendung, wird diese in digitalisierter Fassung auf einem diesem Kunden individuell zugewiesenen Speicherplatz auf einem Server der Beklagten gespeichert. Von dort kann nur dieser Kunde die von ihm aufgezeichnete Sendung zu einem Zeitpunkt seiner Wahl abrufen. Die Klägerinnen sehen darin einen Verstoß gegen ihr Senderecht und begehren Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Landgericht und Berufungsgericht haben den Klagen stattgegeben. Die Beklagten würden in das Senderecht der Klägerinnen eingreifen. Nicht der Endnutzer, sondern die Beklagten seien Hersteller der Vervielfältigungen, so dass die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht eingreife. Mangels Unentgeltlichkeit könnten sich die Beklagten auch nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG berufen. Zudem wurden die Verurteilungen in den Verfahren I ZR 215/06 und I ZR 216/06 auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gestützt, da die Beklagten mangels eines hinreichenden Altersverifikationssystems die Bestimmungen des Jugendschutzes verletzten.
Verhandlungstermin: 10. Februar 2009
KZR 39/06
LG Mannheim - Urteil vom 12.September 2002 - 7 O 35/02
OLG Karlsruhe - Urteil vom 13. Dezember 2006 - 6 U 174/02
Einwand der Zwangslizenz im Patentverletzungsverfahren um Industriestandard
Die Koninklije Philips Elektronics N.V. (fortan: Philips) ist Inhaberin eines für die Herstellung von einfach und mehrfach beschreibbaren optischen Datenträgern (CD-R und CD-RW) grundlegenden Patents. Sie hat hieran zahlreichen Unternehmen eine Lizenz auf der Basis eines Standard-Lizenzvertrags erteilt.
Die Beklagten haben CD-R und CD-RW hergestellt und vertrieben, ohne zuvor bei Philips eine entsprechende Lizenz genommen zu haben. Sie sind deshalb vom Landgericht und Oberlandesgericht wegen Patentverletzung zu Unterlassung, Auskunft und Herausgabe von patentverletzenden Gegenständen zum Zwecke der Vernichtung verurteilt worden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beklagten Philips gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Der Einwand der Beklagten, die von Philips geforderten Lizenzgebühren seien diskriminierend und eindeutig überhöht, hatte vor dem Berufungsgericht keinen Erfolg. Zwar unterliege die Lizenzierungspraxis von Philips der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle (Art. 82 EG, §§ 19, 20 GWB), weil es sich bei dem Klagepatent nach Darstellung von Philips um ein Grundlagenpatent handele, welches jeder Hersteller handelsüblicher CD-R oder CD-RW zwangsläufig benutzen müsse. Ein kartellrechtswidriger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung könne auch darin liegen, dass der Marktbeherrscher die gewünschte Leistung nur zu unangemessenen Bedingungen bereitstellt. Philips habe aber nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und die Beklagten auch nicht unbillig behindert. Im Patentverletzungsprozess liege es beim Lizenzsucher, dem Patentinhaber ein konkretes Vertragsangebot zu unterbreiten, welches dieser nicht ohne Kartellverstoß ablehnen könne, weil gegenüber dessen Bedingungen jegliche Änderung zu Gunsten des Patentinhabers unangemessen wäre. Diesen Anforderungen habe das Lizenzangebot der Beklagten nicht genügt.
Der Rechtsstreit gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit, sich zu der bisher höchstrichterlich nicht geklärten Frage zu äußern, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene sich auch gegenüber dem Unterlassungsanspruch des Patentinhabers darauf berufen kann, ihm stehe ein Anspruch auf Einräumung einer Lizenz am Klagepatent zu.
Verhandlungstermin: 19. Februar 2009
I ZR 135/06
LG Hamburg - 315 O 136/04 - Entscheidung vom 26. Mai 2005
OLG Hamburg - 5 U 87/05 - Entscheidung vom 5. Juli 2006
Die Klägerin ist nach eigenem Vorbringen im Bereich der Ausstattung Dritter mit Hard- und Software tätig und verwendet seit 2001 das Unternehmensschlagwort ahd. Im Internet tritt sie unter der homepage www.hellwegdata.de auf. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, hat eine Vielzahl von Domainnamen registrieren lassen, die ihr u. a. zur entgeltlichen Überlassung an Dritte im Rahmen eines branchenübergreifenden Internetportals dienen. Sie ist seit 1997 Inhaberin der streitgegenständlichen Internet-Domain ahd.de. Die Klägerin begehrt Unterlassung und Löschung der Domain.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Klägerin verfüge aus ihrer als Firmenschlagwort verwendeten Geschäftsbezeichnung ahd über bessere Zeichenrechte. Die Beklagten hätten für ihre Internet-Domain www.ahd.de eine Priorität frühestens ab September 2002 erworben, da erst ab diesem Zeitpunkt Inhalte über diese Domain verfügbar gewesen seien.
Erscheinungsdatum: 22.01.2009

