Franziska Anneken

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BGH stärkt der forschenden Arzneimittelindustrie den Rücken

In seinem Aufsehen erregenden Urteil „Olanzapin“ (vom 16.12.2008, X ZR 89/07) hat der BGH zur Frage der Neuheit einer unter eine bekannte chemische Strukturformel fallenden Einzelverbindung (Olanzapin) Stellung genommen.

Der Wirkstoff Olanzapin wird u. a. zur Behandlung von Schizophrenie eingesetzt. Generika-Unternehmen hatten das „Olanzapin-Patent“ (EP 454 436) des Pharmaunternehmens Lilly wegen angeblich fehlender Neuheit vor dem BPatG 2007 erfolgreich nichtig geklagt. Nach der Nichtigkeitsentscheidung des BPatG boten zahlreiche Generika-Hersteller eigene Olanzapin-Präparate auf dem deutschen Markt an. In den Folgemonaten versuchte Lilly – bis Mai 2008 erfolglos – den Generika-Unternehmen den Vertrieb per einstweiliger Verfügung zu untersagen. Unter Verweis auf die Nichtigkeitsentscheidung des BPatG wurden diese jedoch regelmäßig von den Landgerichten (Hamburg, Düsseldorf) zurückgewiesen. Im Mai 2008 erließ dann überraschenderweise das OLG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung auf der Grundlage des durch das BPatG nichtig erklärten (!) Patents.

Offenbar zu Recht, denn der BGH bestätigt das „Olanzapin-Patent“ in seinem Urteil vollständig. Gleichzeitig nutzte er die Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zur Neuheit zu erläutern und unter Verweis auf die Rechtsprechung des europäischen Patentamts klarzustellen, dass für den Offenbarungsgehalt maßgeblich sei, was aus fachmännischer Sicht einer Schrift „unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen ist. Dabei kann offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern „mitgelesen“ wird.

Der BGH konnte vorliegend nicht erkennen, dass der Fachmann die individuelle Verbindung Olanzapin „mitlese“. Zusammenfassend führt der BGH u. a. leitsätzlich aus, dass mit der Offenbarung einer chemischen Strukturformel die unter diese Formel fallenden Einzelverbindungen grundsätzlich noch nicht offenbart sind (Fortführung von BGH „Fluoran“).

Erscheinungsdatum: 13.03.2009