
Dr. Marie Teworte-Vey
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BGH: Angabe der Umsatzsteuer bei Angebot eines Gebrauchtfahrzeugs auf „mobile.de“ erforderlich
In einer an die Allgemeinheit gerichteten Kfz-Werbung mit Preisen ist auch dann der Endpreis im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV anzugeben, wenn der Anbieter mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt.
Sachverhalt
Beide Parteien handeln mit gebrauchten Kfz und vertreiben diese u.a. über die Internet-Plattform „www.mobile.de“. Streitgegenstand war eine Werbung des Beklagten auf der vorgenannten Plattform, bei der die vom übrigen Fließtext abgesetzten Preise für die angebotenen Gebrauchtfahrzeuge ohne Umsatzsteuer angegeben waren. In der Angebotsbeschreibung im Fließtext befand sich die Angabe „Preis Export-FCA“ oder „Preis-Händler-Export-FCA“.
Die Klägerin nahm den Beklagten aufgrund der fehlenden Angabe der Umsatzsteuer wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie wegen irreführender Werbung gemäß § 5 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Vorschriften der PAngV seien auf seine Angebote nicht anwendbar, da sich aus den vorgenannten Zusätzen („Preis Export-FCA“ oder „Preis-Händler-Export-FCA“) für jeden Leser der Anzeigen ergebe, dass kein Verkauf an Privatkunden erfolge, so dass diese nicht getäuscht würden.
Entscheidung des BGH
Der BGH hat entschieden, dass die Werbung des Beklagten gegen § 3, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S.1 PAngV verstößt. Danach hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber Waren oder Dienstleistungen gewerbsmäßig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die dafür zu zahlenden Endpreise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.
Die Anzeigen des Beklagten richteten sich auch an private Letztverbraucher, da sie im für Privatkunden und Händler gleichermaßen zugänglichen „öffentlichen“ Bereich der Internetseite „www.mobile.de“ platziert waren. Insoweit komme es nicht darauf an, an welchen Abnehmerkreis der Beklagte die Anzeige richten wollte. Vielmehr sei bei Internetangeboten, die für jedermann zugänglich sind, davon auszugehen, dass sie zumindest auch Privatkunden ansprechen, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung auf Wiederverkäufer enthalten. Den vom Beklagten angegebenen Hinweisen „Preis Export-FCA“ oder „Preis-Händler-Export-FCA“ könne der durchschnittliche Privatkunde nicht entnehmen, dass die Angebote sich ausschließlich an Händler richten. Damit unterlag die Werbung den Vorschriften der Preisangabenverordnung.
Auch wenn der Beklagte die von ihm beworbenen Fahrzeuge tatsächlich nicht an Letztverbraucher veräußert, würden die Werbeanzeigen des Beklagten vom Schutzzweck der Preisangabenverordnung erfasst, da der Beklagte sich mit seiner Werbung von vorneherein an den allgemeinen Verkehr richtet. Dadurch werde der Zweck der Preisangabenverordnung beeinträchtigt, es dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Preisvorstellungen anhand untereinander vergleichbarer Preise zu gewinnen. Daher könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vorschriften der Preisangabenverordnung keine Anwendung fänden, weil er nicht bereit sei, die angebotenen Waren an Endabnehmer für deren privaten Bedarf zu veräußern.
Die Verletzung der Pflicht zur Angabe der Umsatzsteuer sei auch geeignet, die Interessen der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, da die gleichzeitige Werbung für mehrere Gebrauchtfahrzeuge auf dem Internetportal „mobile.de“ die Preisvergleichsmöglichkeiten des privaten Letztverbrauchers mit anderen an ihn gerichteten Angeboten spürbar erschwert.
Darüber hinaus hat der BGH die streitgegenständliche Werbung auch als wettbewerbswidrige Irreführung im Sinne des § 5a Abs. 2, 3 Nr. 3 UWG eingestuft. Die erforderliche Relevanz der bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufenen Fehlvorstellung liege nicht nur dann vor, wenn die Fehlvorstellung sich in einem Umsatzgeschäft des Werbenden mit dem getäuschten Verbraucher niederschlägt. Vielmehr könne sich die Relevanz auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet sei, Mitbewerber dadurch zu beeinträchtigen, dass deren Angebote in ein ungünstiges Licht gerückt werden, weil sie teurer erscheinen als die des Beklagten.
Fazit:
Wer Werbung mit Preisen an die Allgemeinheit richtet, kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und die Vorschriften der PAngV deshalb nicht zur Anwendung kommen.
Die wettbewerbliche Relevanz einer Irreführung setzt nicht voraus, dass die die Fehlvorstellung sich in einem Umsatzgeschäft des Werbenden mit dem getäuschten Verbraucher niederschlägt, sondern ist bereits dann zu bejahen, wenn die Angebote der Mitbewerber in ein ungünstiges Licht gerückt werden.
BGH, I ZR 99/08, Urteil vom 29.04.2010
Die Entscheidung ist im Volltext hier abrufbar.
Erscheinungsdatum: 18.11.2010
