Dr. Ingo Jung

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BGH − Preis- und Testangaben im Internet

Der BGH hat sich in einem aktuell bekannt gewordenen Urteil mit den Anforderungen der klaren Preis- und Testdarstellung im Internet unter Geltung der neuen EG-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken befasst.

Nach Auffassung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshof  in seinem Urteil vom 16.07.2009 ändern sich beim Internetvertrieb die Anforderungen an die Platzierung der Angaben zu Mehrwertsteuer und Versandkosten sowie der Fundstellen zu Testergebnissen auch unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht.

Die Beklagte betreibt einen Online-Shop. Im Rahmen ihres Internetauftritts bewarb sie diverse Waren ihres Sortiments in der Weise, dass sich Angaben zu Umsatzsteuer und Liefer- und Versandkosten erst auf der Seite „Warenkorb“ und damit erst nach Einleitung des Bestellvorgangs und unmittelbar vor Abgabe der Bestellung fanden. Zudem war eine Fotokamera mit einem Testergebnis beworben, ohne zugleich die Fundstelle dazu anzugeben. Die Klägerin hält diese Gestaltung des Internetauftritts der Beklagten für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte im Wesentlichen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Vorinstanzen haben der Klage im Kern stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof schließt sich der Beurteilung des Berufungsgerichts an und hält es im Ergebnis für unlauter, wenn der Verbraucher erst bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist. Ebenfalls sei es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für eine Produkt verwendet werden und der Verbrauchern nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen werde, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten könne. Grundlage der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung sei sowohl das UWG 2008 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, als auch das UWG alter Fassung, da insbesondere der Unterlassungsanspruch einerseits auf die Zukunft gerichtet sei, er andererseits aber nur bestehen könne, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon im Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sei.

Hinsichtlich der Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten stützt der Bundesgerichtshof seine Entscheidung auf § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 II Nr. 1 und 2, VI PAngV, wobei sich die Pflicht zur Angabe nach § 1 II Nr. 1 und 2 PAngV und die Ausgestaltung der Angaben nach § 1 VI PAngV richtet. Dabei gründet der BGH seine Auslegung des § 1 VI PAngV auf die Überlegung, dass der Verbraucher jene Angaben nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits dann benötigt, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst, um eine Entscheidung über die Bestellung überhaupt treffen zu können. Dies entspreche nicht nur seiner bisherigen Rechtsprechungspraxis zum UWG 2004, sondern stehe auch in Einklang mit Zweck und Systematik des Art. 7 II, IV lit. c der Richtlinie 2005/29/EG. Der BGH weist hierzu in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hin, dass es ausreicht, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.

Bezüglich der Fundstellen zu den Testergebnissen verweist der Bundesgerichtshof ebenfalls auf seine bisherige Rechtsprechung für das alte Recht und stellt fest, dass sich daran auch durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG in das deutsche Recht nichts geändert hat. Insbesondere ergebe sich die Unlauterkeit aus §§ 5a II, 3 II UWG: Nach dem Gebot der „fachlichen Sorgfalt“ sei es erforderlich, dass die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite der Werbung angegeben werde oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führe.

(Quelle: BGH- Urteil v. 16.07.2009 − I ZR 50/07)

Erscheinungsdatum: 09.02.2010