Dr. Martin Quodbach, LL.M.

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BGH – Zum Patent-Verwendungsschutz für an sich bekannte technische Einrichtungen

Neu und erfinderisch kann es auch sein, die Geeignetheit einer an sich bekannten Einrichtung für ein an sich bereits bekanntes Problem zu erkennen(Stromversorgung für eine Laser-Blitzlampe) .

Der BGH hatte sich im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens mit Aspekten des Verwendungsschutzes zu befassen, die von genereller praktischer Bedeutung sein können (Urteil v. 10.06.2008, X ZR 26/04). Das angegriffene Patent lehrte, eine veränderbare Frequenzmodulation eines Stromimpulses, der in einer Laser-Blitzlampe in einen Laserimpuls zum Schweißen, Schneiden oder Bohren von Metall umgewandelt wird, auf materialabhängige Anschmelzschwellenwerte abzustimmen.

Die Nichtigkeitsklägerin hatte zunächst die fehlende Ausführbarkeit der technischen Lehre beanstandet, weil in der Patentanmeldung nicht erläutert war, wonach der materialabhängige Schwellenwert zu bestimmen war. Der BGH urteilte jedoch, dass der hier einschlägige Durchschnittsfachmann Kenntnisse über die zu bearbeitenden Stoffe mitbringt und über übliche Versuche die Anwendungsgrößen ermitteln und diese dann bei dem Einsatz der Erfindung zielgerichtet einstellen kann.

Die Neuheit der technischen Lehre scheiterte nach dem BGH auch nicht daran, dass eine Stromversorgung, die für eine Pulsbreitenmodulation geeignet war, bekannt war. Die Verwendbarkeit alleine beseitige nicht die Neuheit. Entscheidend sei, dass die Vorrichtung vor dem Anmeldetag tatsächlich noch nicht zu dem erfindungsgemäßen Zweck eingesetzt worden war.

Der (von Patentinhaber zuletzt noch) beanspruchte Verwendungsanspruch war nach dem BGH auch nicht naheliegend, da „es nicht auszuschließen“ sei, dass dem Fachmann trotz seiner Qualifikation nicht alle Möglichkeiten gegenwärtig waren, die die Pulsbreitenmodulation erlauben, was insbesondere auch für die materialabhängige Einstellung der Modulationstiefe gelte. Zu dieser Überzeugung gelangte der BGH auch ungeachtet des Umstands, dass aus einer vorveröffentlichten Druckschrift bekannt war, dass das Schweißergebnis von den materialabhängigen Anschmelzschwellen beeinflusst ist.

Fazit:

Vorliegend handelt es sich um einen Grenzfall, bei dem aufgrund der eröffneten Wertungsspielräume eine konträre Entscheidung vertretbar wäre. Die Entscheidung des BGH zeigt jedoch, dass der technische Hintergrund des „Durchschnittsfachmanns“ und damit die Bestimmung dieser fiktiven Person entscheidende Bedeutung für das Bewertungsergebnis haben. Während an einer Stelle dem Fachmann Fähigkeiten bei der Ausführbarkeit der Lehre zugebilligt werden, wird ihm an anderer Stelle Unwissenheit über die Möglichkeiten der ihm (wohl) grundsätzlich bekannten Technik unterstellt.

Fraglich ist jedoch, ob die Prüfung des dem Fachmann gegenwärtigen technischen Hintergrunds im Sinne von „es ist nicht auszuschließen, dass…“ beendet werden darf, wie es der BGH gemacht hat. Wenn eine Entscheidung von der Bestimmung bzw. der Fiktion des technischen Hintergrundwissens des Durchschnittsfachmanns abhängt, so darf m.E. am Ende nur ein eindeutiges Ergebnis stehen. Entweder der Fachmann war ein Umstand geläufig, was zu einem Naheliegen führt, oder aber nicht. „Nicht auszuschließen, dass...“ könnte dagegen in die Richtung deuten, dass es auf Wahrscheinlichkeiten ankommt, was ein Novum wäre.

Erscheinungsdatum: 21.08.2008