Dr. Martin Quodbach, LL.M.

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BGH – Wiedergabe topographischer Informationen

Abhängigkeit der Patentfähigkeit einer Erfindung von ihrer Technizität; Neues zum Zusammenspiel der Technizität und erfinderischen Tätigkeit.

Die Rechtsprechung hatte sich in letzter Zeit verstärkt mit den Voraussetzungen der erfinderischen Tätigkeit zu befassen. Eine grundlegende Frage bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ, § 4 PatG) ist dabei, welche Elemente und Ideen, die hinter der Erfindung stehen, in die Bewertung einbezogen werden dürfen. Schwierigkeiten kann dies insbesondere bereiten, wenn sich die angemeldete Erfindung aus verschiedenen Anweisungen zusammensetzt, deren technischer Charakter zwar nicht in Gänze, jedoch bezogen auf einzelne Elemente in Frage gestellt werden könnte.

Der BGH (Urteil v. 26.10.2010, Az. X ZR 47/07) hatte in einem Patentnichtigkeitsverfahren über die Berufung der Inhaberin eines deutschen Teils eines Europäischen Patents zu entscheiden. Das Bundespatentgericht hatte zuvor der Nichtigkeitsklage mit der Begründung stattgegeben, dass das Patent (in Gänze) nicht auf technischem Gebiet lag und deshalb nicht patentfähig sei.

Das Streitpatent betraf ein Verfahren zur visuellen Darstellung eines Teils einer topografischen Karte sowie eine Einrichtung zur Ausführung eines solchen Verfahrens, bspw. zur nutzerfreundlichen Unterstützung der Navigation. Kennzeichnende Merkmale der Erfindung waren (verkürzt dargestellt) die Wiedergabe einer perspektivische Darstellung von topographischen (dreidimensionalen) Informationen in Abhängigkeit von der Position und Bewegungsrichtung eines Fahrzeugs, wobei die Wiedergabe einen Raumwinkel erfasste. Die Erfindung war damit auch durch Schritte der Datenverarbeitung gekennzeichnet.

Der BGH schloss sich der Meinung des Bundespatentgerichts an, nach der nicht technische Merkmale aus der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ausscheiden und die verbleibenden Merkmale durch den Stand der Technik nahe gelegt waren. Das Streitpatent betraf nach Auffassung des BGH im Kern ein Verfahren zur Auswahl und Wiedergabe von Informationen, dessen Bestandteile jedenfalls im Wesentlichen bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht berücksichtigt werden können, nämlich soweit sie die für Navigationszwecke zweckmäßige Projektion der topografischen Daten betreffen, also die kartografischen Darstellung. Technischen Charakter hatte demnach alleine die Aufgabe der Ermittlung der Position des Fahrzeugs, wobei ausgehend von der Bewegungsrichtung des Fahrzeugs eine Projektion der Bilder ermöglicht wird. In dieser Hinsicht waren ausreichend Lösungen im Stand der Technik vorhanden, die lediglich in einen geeigneten Rechner implementiert werden mussten.  

Der Entscheidung ist vollumfänglich zuzustimmen. Der Fall veranschaulicht, in welchem Verhältnis technische Merkmale zu nichttechnischen stehen, gerade auch soweit es die Schnittstelle zur Datenverarbeitung betrifft. Ausgeklammert aus der Beurteilung müssen alle Elemente, die sich auf die bloße Integration von Ideen bzw. Lösungen in Datenverarbeitungsprogramme beschränken.

BGH, Urteil v. 26.10.2010, Az. X ZR 47/07

Erscheinungsdatum: 28.01.2011